BGer 6B_725/2021 | |||
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BGer 6B_725/2021 vom 27.08.2021 | |
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6B_725/2021 |
Urteil vom 27. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
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Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 15. Juni 2021 (OG BI 21 11).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Strafverfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2021 nicht an die Hand. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri am 15. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.
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2.
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Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
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3.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).
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4.
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Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin. Sie zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht ergibt, dass und weshalb die angefochtene Verfügung verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten vielmehr eine blosse Aneinanderreihung weitschweifiger und wenig verständlicher Darlegungen u.a. zu angeblichen Verschwörungen insbesondere in der Bankenwelt im Zusammenhang mit dem Fall "B.________", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits erläutert, dass ihre verschiedenen Anliegen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteile 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 3 und 5D_227/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3).
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5.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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