BGer 6B_903/2021 | |||
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BGer 6B_903/2021 vom 27.08.2021 | |
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6B_903/2021 |
Verfügung vom 27. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.); Rückzug,
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Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2021 (UE210165-O/U/MUL).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 19. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 1, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 an die Hand zu nehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 27. Juli 2021 ab.
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Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesgericht eine als "Einspruch" gegen den Entscheid vom 27. Juli 2021 bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin, da es ihr nicht zustehe darüber zu entscheiden, ob der "Einspruch" als Beschwerde an das Bundesgericht zu gelten habe.
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Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie den "Strafantrag" gegen den Beschwerdegegner 2 schweren Herzens zurückziehe, da sie sich die Gerichtskosten nicht leisten könne.
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2.
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Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist vorliegend als Rückzug ihrer Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen, da ein wirksam gestellter Strafantrag im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Ein Rückzug des Strafantrags kann nur erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB).
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Im Übrigen hätte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können, da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keine Rechtsverletzungen seitens der kantonalen Strafbehörden geltend macht, sondern die Bestrafung des Beschwerdegegners 2 ausschliesslich mit neuen Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG begründet, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies rechtfertigt es, die Sache respektive den "Einspruch" zu einer allfällig neuen oder weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin 1 zu übermitteln.
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3.
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Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Rückzugs in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben. Auf eine Kostenauflage kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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