BGer 5A_467/2021 | |||
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BGer 5A_467/2021 vom 30.08.2021 | |
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5A_467/2021 |
Urteil vom 30. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Brändli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haberecker
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und/oder Rechtsanwältin Ramona Brülisauer,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Fothergill Fehr,
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Gegenstand
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Rückführung eines Kindes,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2021 (NH210002-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ (britisch-türkischer Doppelbürger) und B.________ (schweizerisch-türkische Doppelbürgerin) heirateten im Jahr 2014 in der Türkei. Sie haben den 2017 geborenen Sohn C.________. Dieser kam in London zur Welt, wo die Eltern damals wohnten. Am 7. August 2020 reiste die Mutter zusammen mit dem Kind in die Schweiz, um die kranke Grossmutter zu besuchen. Am Folgetag informierte sie den Vater telefonisch, mit dem Kind nicht mehr nach London zurückzukehren, sondern mit diesem in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. In der Folge kam es zu mehreren Kontakten zwischen Vater und Sohn (am 16. August 2020 physisch in Zürich, sodann weitere persönliche sowie Video-Kontakte). Am 4. September 2020 reichte die Mutter beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzgesuch ein.
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Am 30. Januar 2021 reichte der Vater bei der Zentralbehörde für internationale Kindesentführungen in London für seinen Sohn ein Rückführungsgesuch ein, welches von der Schweizer Zentralbehörde übernommen und fortgeführt wurde. Am 10. Februar 2021 erhob der Vater im Eheschutzverfahren die Unzuständigkeitseinrede und machte seinerseits in London ein Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange anhängig. Am 28. April 2021 fand in diesem Verfahren per Video-Konferenz eine Verhandlung statt. An der schweizerischen Eheschutzverhandlung vom 16. Februar 2021 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über den Vater-Sohn-Kontakt "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Unzuständigkeit des Eheschutzrichters". Die Mediationssitzungen vom 23. und 29. März 2021 führten zu keinem Ergebnis.
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B.
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Am 12. April 2021 stellte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung seines Sohnes in das Vereinigte Königreich. Am 4. und 6. Mai 2021 fand die mündliche Verhandlung und am 5. Mai 2021 ein Treffen zwischen dem Vater und dem Sohn statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien angehört und die Kindesvertreterin berichtete über ihre Begegnung mit dem Kind. Darauf wies das Obergericht mit Urteil vom 6. Mai 2021 das Rückführungsbegehren ab und ordnete die Rückgabe der Reisedokumente und die Aufhebung der Ausschreibung in den Fahndungssystemen RIPOL und SIS sowie die Verpflichtung zur regelmässigen Meldung auf dem Polizeiposten an.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat der Vater am 4. Juni 2021 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anordnung der Rückführung von C.________ in das Vereinigte Königreich. Mit Kurzschreiben vom 24. Juni 2021 verlangt die Kindesvertretung die Abweisung der Beschwerde und die Mutter schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. bzw. 15. Juli 2021 hat der Vater eine Replik bzw. die Mutter eine Duplik eingereicht.
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Erwägungen: | |
1.
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Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
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Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2.
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Gemäss den Ausführungen des Obergerichts ist unbestritten, dass den Eltern nach dem Recht von England und Wales die gemeinsame elterliche Sorge zustand, und es erachtete auch das Verbringen des Kindes - bzw. dessen Zurückhalten in der Schweiz ab dem Zeitpunkt, der für die Rückkehr geplant war - als widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 HKÜ. Ferner ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Sorgerecht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ tatsächlich ausgeübt hatte, weil die Parteien mit dem Kind in London im gemeinsamen Haushalt lebte.
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Was die Ausschlussgründe bezüglich einer in diesem Fall grundsätzlich anzuordnenden Rückführung anbelangt, verneinte das Obergericht die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, obwohl bislang primär die Mutter die Betreuung des Kindes wahrgenommen hatte, zumal auch die Kindesvertreterin eine Rückführung als zumutbar erachtete.
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Hingegen ging es davon aus, dass der Vater das weitere Verbleiben und die Einschulung des Kindes in der Schweiz nachträglich genehmigt hatte, und bejahte deshalb den Rückführungsausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ.
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2.1. Die Mutter bestreitet vernehmlassungsweise, dass der Beschwerdeführer in London das Sorgerecht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ ausgeübt hat, indem er sich überhaupt nicht um das Kind gekümmert habe, und behauptet eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ im Fall einer Rückführung. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden; Weiterungen erübrigen sich, weil die Beschwerde, wie sich noch zeigen wird, abzuweisen ist. Im Folgenden zu prüfen ist mithin einzig die Frage, ob der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ vorliegt.
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2.2. Für die Annahme einer Zustimmung bzw. Genehmigung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ gelten hohe Anforderungen. Der Wille des zustimmenden bzw. genehmigenden Sorgerechtsinhabers muss sich klar manifestiert haben, wobei er sich aus expliziten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen wie auch aus den Umständen ergeben kann. Art. 13 Abs. 1 HKÜ auferlegt die Beweislast für Umstände, welche der Rückführung entgegenstehen, derjenigen Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt. Die betreffenden Umstände sind anhand substanziiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3.1 m.w.H.).
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2.3. Das Obergericht hat festgestellt und erwogen, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin keine bereits beim ersten Treffen in der Schweiz am 16./17. August 2020 erfolgte Genehmigung glaubhaft gemacht sei. Die Darstellung durch die Parteien sei höchst unterschiedlich und angesichts der Schilderung der Begleitumstände durch beide Parteien hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls in einem Zustand emotionaler Betroffenheit befunden. Umgekehrt schliesse aber die von ihm behauptete unmissverständliche Erklärung, dass er nicht einverstanden gewesen sei, auch nicht aus, dass er später in ein Verbleiben des Kindes eingewilligt habe.
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Im Anschluss würdigte das Obergericht diverse Handlungen des Beschwerdeführers im Verlauf der Monate September bis Dezember 2020, so die Unterzeichnung und Weiterleitung der Wohnsitzanmeldung für das Kind an das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 24. August 2020, die mehrmalige vorbehaltlose Geldüberweisung (GBP 5'000.-- am 17. September 2020 für Kita-Kosten sowie je GBP 1'000.-- am 28. Oktober 2020, 1. Dezember 2020 und 1. Januar 2021), das Überbringen von persönlichen Sachen der Beschwerdegegnerin und des Kindes in die Schweiz, die Unterzeichnung einer Scheidungsvereinbarung am 30. September 2020, Whatsapp-Nachrichten von Anfang Oktober sowie die Gratulation zu einem neuen Job am 22. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer anerkannte diese Handlungen grundsätzlich, betonte aber namentlich, nicht alle Sachen des Kindes mitgebracht, sondern praktisch alle Spielsachen in London gelassen zu haben.
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In Bezug auf das Vorbringen, er habe keine Ahnung gehabt, was er mit der Wohnsitzanmeldung unterschreibe, hielt das Obergericht fest, dass er diesbezüglich seinen in der Schweiz wohnhaften Onkel kontaktiert habe, der ihm als Versicherungsfachmann bestätigt habe, dass eine Wohnsitzanmeldung für den Abschluss einer Krankenversicherung erforderlich sei, weshalb er gewusst habe, was er da unterschreibe. Dennoch hielt das Obergericht fest, aufgrund der Parteidarstellungen sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer damals der vollen Tragweite der Wohnsitzanmeldung bewusst gewesen sei. Sie stelle aber eines von mehreren Indizien für eine insgesamt konkludent erfolgte Genehmigung dar.
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Am 30. September 2020 habe er die bereits erwähnte Scheidungskonvention unterschrieben, derzufolge dem schweizerischen Gericht die Scheidung der Ehe beantragt und eine Regelung der Nebenfolgen durch dieses vorgesehen worden sei, soweit die Parteien diesbezüglich nicht selbst eine Lösung finden würden. Zwar habe er fehlende Kenntnis des Inhalts der Konvention behauptet, aber eingeräumt, dass man ihm gesagt habe, was darin stehe, und dass er auch anfänglich mit der Unterzeichnung gezögert habe, weil er sich eine Scheidung in London wünschte; mithin habe er gewusst, dass es u.a. um den Gerichtsstand für die Scheidung gegangen sei. Sodann würden die heutigen rechtsvergleichenden Ausführungen seines heutigen Rechtsanwaltes, mit welchen die Tragweite der Gerichtsstandsklausel relativiert werden solle, ausser Acht lassen, dass sich die Vereinbarung ausdrücklich auch auf die Scheidungsnebenfolgen beziehe. Bei der Unterzeichnung der Konvention sei der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, sondern erst ab Ende Oktober durch wechselnde Rechtsanwälte, mit deren Hilfe er auch über eine provisorische Kontaktregelung verhandelt habe. Allerdings hätten die Rechtsvertreter nie etwas unternommen, um den (namentlich durch die Unterzeichnung der Scheidungskonvention) geschaffenen Rechtsschein der Genehmigung des Aufenthaltes des Kindes in der Schweiz zu zerstören. Erst mit dem Wechsel zum heutigen Anwalt sei am 30. Januar 2021 ein Rückführungsbegehren gestellt und am 19. Februar 2021 im Eheschutzverfahren eine Unzuständigkeitseinrede erhoben worden.
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Bei der ausführlichen Whatsapp-Kommunikation würden zwei aufeinander folgende Nachrichten des Beschwerdeführers vom 4. und 11. Oktober 2020 hervorstechen. Die erste drehe sich um "die Psychologie des Sohnes". Der Beschwerdeführer erwähne, dass er ihn sehr vermisse, aber er betone auch, dass er den erzieherischen Entscheidungen der Beschwerdegegnerin vertraue. In der zweiten Nachricht bringe er zum Ausdruck, wie sehr er den Sohn vermisse, dass er aber keine Schuldzuweisungen mache, sondern der Beschwerdegegnerin anbiete, wieder Hand in Hand weiterzumachen, wo sie verblieben seien; falls es aber wirklich aus sei mit ihnen, solle sie ihr Programm nicht abbrechen, sondern tun, was sie für notwendig halte, und er werde hinter ihnen (Frau und Kind) stehen, wann immer er könne. Zwei Tage später habe sie geantwortet, dass sich ihre Gedanken und Gefühle nicht geändert hätten und dass sie auf ihrem Weg weitergehe. Die nächsten Nachrichten seien erst eine Woche später und zu anderen Themen erfolgt. Das Obergericht hielt dazu fest, v.a. die zweite Nachricht habe den Charakter einer Bilanz; vor dem Hintergrund der kurz zuvor erfolgten Unterzeichnung einer Scheidungsvereinbarung ergebe sich der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch schweren Herzens, mit der Trennung abgefunden habe. In diesem Zusammenhang bzw. in Bezug auf die Nebenfolgen habe er den Aufenthaltsort des Kindes nie in Frage gestellt; im Gegenteil habe er nicht nur für die Beschwerdegegnerin, sondern ausdrücklich für beide seine Unterstützung zugesagt. Auch wenn dabei der Wunsch nach Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind eine Rolle gespielt haben möge, ändere das nichts daran, dass er den mit der Trennung verbundenen Aufenthaltswechsel des Kindes offenbar akzeptiert habe.
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In Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ging das Obergericht davon aus, dass er zwar nicht von Anfang an, jedoch in der Folge eine wohlwollende, die neue Lebensführung der Beschwerdegegnerin mit dem Kind unterstützende Haltung an den Tag gelegt habe und eine Genehmigung des Zurückbehaltens des Kindes in der Schweiz ab ungefähr Mitte September 2020 als glaubhaft gemacht anzusehen sei. Wenn er betone, bereits am 8. und am 16. August 2020 unmissverständlich klar gemacht zu haben, dass er mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht einverstanden sei, schliesse dies eine spätere Genehmigung nicht aus, denn es mache gerade das Wesen einer Genehmigung aus, dass sie eine vorher andere Haltung ablöse. Auf der anderen Seite könne eine einmal erfolgte Genehmigung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Insofern sei es unbehelflich, wenn er der Beschwerdegegnerin in der Nachricht vom 2. Januar 2021 vorgehalten habe, das Kind als Trumpf zu verwenden, und er ihr in einer Nachricht vom 27. Januar 2021 eine Kindesentführung vorgeworfen und am 30. Januar 2021 ein Rückführungsverfahren eingeleitet habe. Dies werde durch die Nachricht vom 23. Dezember 2020 illustriert, in welcher sich über Besuchsrechtsbeschränkungen beklagt und geschrieben habe: "Ich habe zu allem von dir ja und amen gesagt".
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2.4. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend, wobei er in erster Linie die vom Obergericht angeführten Beweismittel anders würdigt, wie z.B. seine Whatsapp-Nachricht vom 12. September 2020 an die Schwiegermutter, in welcher er zum Ausdruck bringt, ein gutgläubiger Idiot zu sein, die Spiele der Beschwerdegegnerin geschluckt zu haben, welche nur darauf ausgerichtet seien, das Kind leichter zu entführen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um Äusserungen gegenüber einer Drittperson handelt, bringt der Beschwerdeführer aber auch hier gerade zum Ausdruck, dass er die "Spiele" der Beschwerdegegnerin mitgemacht habe. Kern der obergerichtlichen Überlegungen war denn auch, dass er gegen deren Handlungen während des ganzen Jahres 2020 nichts unternahm, sondern deren Aufenthalt mit dem Kind in der Schweiz vielmehr unterstützte und erst nach einem erneuten Anwaltswechsel ab Ende Januar / Februar 2021 begann, sich um die Rückführung des Kindes zu bemühen und die schweizerische materielle Entscheidzuständigkeit zu bestreiten. Eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der (vom Obergericht übrigens ausdrücklich erwähnten) Whatsapp-Nachricht an die Schwiegermutter liegt mithin nicht vor. Ebenso wenig ist anderweitig eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine daraus gezogene staatsvertragsverletzende Normauslegung von Art. 13 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich:
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Es trifft selbstverständlich zu, dass die Geldüberweisungen, selbst diejenige von GBP 5'000.-- für die Kita am 17. September 2020, für sich genommen nicht für die Annahme einer Genehmigung ausreichen würden, denn die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht unabhängig von der Frage des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens. Das Obergericht hat aber auch keine dahingehende Aussage gemacht, sondern vielmehr die Vorbehaltlosigkeit der Überweisungen (vgl. analoge Überlegungen im Urteil 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 3.1 und 3.2) und insbesondere die spezifisch für die Kita erfolgte Überweisung als eines von vielen in einem Kontext zu sehenden Elemente gewürdigt; darauf wird im Rechtlichen zurückzukommen sein (E. 2.5). Gleiches gilt für die Unterzeichnung der auch die Nebenfolgen betreffenden Scheidungsvereinbarung und den weiteren Whatsapp-Verkehr, namentlich die Zusicherung umfassender Unterstützung in der Schweiz mit der Whatsapp-Nachricht vom 11. Oktober 2020. Festzuhalten ist einzig, dass der mit Whatsapp-Nachricht vom 22. September 2020 erfolgten Gratulation zum neuen Job in Bezug auf die Genehmigung des Aufenthaltswechsels des Kindes tatsächlich keine entscheidende Bedeutung zukommen kann; das Obergericht hat die Gratulation aber auch nicht in den Vordergrund gestellt, sondern abrundend im Zusammenhang mit der Tatsache erwähnt, dass der Beschwerdeführer in mannigfacher Hinsicht seine wohlwollende Haltung gegenüber der auf Dauer ausgerichteten Niederlassung von Frau und Kind in der Schweiz zum Ausdruck brachte.
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2.5. Aufgrund einer Reihe von Handlungen und des allgemeinen Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere während der Monate September und Oktober 2020 hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht auf eine konkludente Genehmigung des Aufenthaltswechsels des Kindes geschlossen und die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ als erfüllt angesehen (vgl. zusammenfassend in E. 2.3). Eine konkludente Zustimmung oder Genehmigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ohne Weiteres möglich (vgl. E. 2.2). Soweit es zu einem gerichtlichen Rückführungsverfahren kommt, geht es denn auch regelmässig nicht um eine explizite, sondern um die Frage einer konkludenten Willenskundgebung.
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In Übereinstimmung mit dem Obergericht geht das Bundesgericht davon aus, dass sich die Genehmigung aufgrund der mannigfaltigen Willenskundgebungen und Handlungen des Beschwerdeführers so deutlich manifestiert hat, dass die hohen Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ erfüllt sind und deshalb die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens des Kindes nachträglich entfallen ist. Insbesondere trifft aufgrund der wiederholten und sich über einen grösseren Zeitraum erstreckenden Willenskundgebungen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass er unter Emotionen gehandelt habe, welche die Genehmigung unbeachtlich machen würden.
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Besonders hervorzuheben ist, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Telefongespräch vom 8. August 2020 klargemacht hat, dass sie mit dem Kind nicht mehr nach London zurückkehren werde, und es der Beschwerdeführer selbst war, welcher am 24. August 2020 die Wohnsitzanmeldung für das Kind unterzeichnete und an das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich weiterleitete. Auch wenn diese Anmeldung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Krankenversicherung stand und sich der Beschwerdeführer der Tragweite der Anmeldung möglicherweise nicht vollständig bewusst gewesen sein mag, war ihm nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid klar, was er unterschrieb, und stand im Übrigen auch der Abschluss einer schweizerischen Krankenversicherung, die er durch seine Handlung explizit ermöglichte, im Zusammenhang mit einem auf Dauer angelegten Aufenthalt in der Schweiz. Auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste ihm bewusst sein, dass es um den Aufenthaltswechsel des Kindes ging, welchen er durch seine Handlungen überhaupt erst ermöglichte. Ebenfalls blieb ihm nicht verborgen, dass die Dinge insgesamt einen dahingehenden Lauf nahmen. So wurde das Kind nicht nur bei der Krankenkasse, sondern auch bei der Kita angemeldet und der Beschwerdeführer überwies am 17. September 2020 spezifisch für betreffende Kosten den Betrag von GBP 5'000.--. Sodann brachte er verschiedene persönliche Effekten der Beschwerdegegnerin und des Kindes in die Schweiz, was ebenfalls auf eine Billigung eines weiteren Verweilens schliessen lässt, auch wenn der Umfang der überbrachten Sachen unterschiedlich dargestellt worden sein mag. Einer der entscheidensten Willensäusserungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Aufenthaltswechsels ist sodann die Unterzeichnung einer Scheidungskonvention am 30. September 2020, in welcher der Beschwerdeführer den Gerichtsstand in der Schweiz nicht nur für den Scheidungspunkt, sondern auch für die Nebenfolgen der Scheidung akzeptierte. Dass ihm die Mechanismen - eine widerrechtliche Zurückbehaltung des Kindes schliesst die Begründung einer materiellen Entscheidzuständigkeit für die Kinderbelange aus (Art. 16 HKÜ; Art. 5 und 7 HKsÜ) und eine Rückführung hat rechtlich gesehen zum Ziel, das Kind in die ursprüngliche Jurisdiktion zurückzugeben (vgl. Art. 19 HKÜ; Urteil 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5 m.w.H.), weshalb mit einer Anerkennung der schweizerischen Jurisdiktion zwangsläufig die Genehmigung des Aufenthaltswechsels des Kindes einhergeht - nicht in einem staatsvertragstechnischen Sinn bewusst waren, liegt auf der Hand. Allerdings führt auch hier eine Parallelwertung in der Laiensphäre zum identischen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer offensichtlich von einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ausging und diesen mit der Unterzeichnung der Konvention bzw. der expliziten Anerkennung der schweizerischen Jurisdiktion genehmigte.
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Die Gesamtheit der erwähnten Handlungen bringt bereits für sich genommen die (spätestens per Ende September 2020 erfolgte) konkludente Genehmigung durch den Beschwerdeführer genügend zum Ausdruck. Zusätzlich wird dies gestützt durch den Whatsapp-Verkehr, in welchem der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck brachte, dass sie, soweit ein erneutes Miteinander nicht mehr möglich sein würde, ihren Weg gehen solle und er sie wie auch das Kind in der Schweiz unterstützten werde, soweit dies in seiner Macht stehe. Für die betreffenden Einzelheiten kann auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (zusammengefasst in E. 2.2) verwiesen werden.
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Abschliessend ist festzuhalten, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes - was beschwerdeweise denn auch nicht bestritten wird - auf die einmal erfolgte Zustimmung oder Genehmigung nicht mehr zurückgekommen werden kann, auch wenn sich die Dinge in der Folge anders entwickeln als vorgestellt (Urteil 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 3.3), da es rechtlich um die Ausübung eines widerrufsfeindlichen Gestaltungsrechtes geht. Es hilft dem Beschwerdeführer deshalb nicht, wenn er sich gegen Ende des Jahres 2020, nachdem er sein Besuchsrecht nicht im gewünschten Umfang hatte ausüben können, hintergangen fühlte und er schliesslich im Verlauf des Jahres 2021, offenkundig nach einem erneuten Anwaltswechsel, plötzlich die schweizerische Zuständigkeit bestritt und ein Rückführungsverfahren anhängig machte.
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2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a erfüllt sind und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Rechtsvertreter der Beteiligten sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Rechtsanwälte Gian Brändli und Marcel Haberecker werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 3'000.-- und Rechtsanwältin Fothergill Fehr mit Fr. 300.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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