BGer 9F_18/2021 | |||
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BGer 9F_18/2021 vom 30.08.2021 | |
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9F_18/2021 |
Urteil vom 30. August 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Herrn Armin Baumann,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2021 (9F_13/2021).
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Nach Einsicht | |
in das das bundesgerichtliche Revisionsurteil 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 betreffende Revisionsgesuch vom 23. Juli 2021 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass das Bundesgericht mit Urteil 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 das vom Gesuchsteller bezüglich des Urteils 9C_70/2021 vom 12. April 2021 eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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dass damit der entsprechende Revisionsprozess gemäss Art. 121 ff. BGG rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG),
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dass - so bereits das Urteil 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 - die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
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dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG),
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dass die Eingabe vom 23. Juli 2021 diesen Anforderungen nicht genügt, da es sich dabei primär um einen Versuch handelt, Revisionstatbestände nachzuschieben, die im ersten, das Urteil 9C_70/2021 vom 12. April 2021 betreffenden "Wiedererwägungsgesuch" nicht genannt worden waren,
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dass vor diesem Hintergrund - wohl mit Blick auf die in Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG verankerte dreissigtägige Frist bei Revisionsgesuchen wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG - auch das Ersuchen um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG einzuordnen ist,
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dass der Gesuchsteller im Übrigen bloss seinen Standpunkt wiederholt, seine eigene Sicht der Dinge dartut und dem Bundesgericht verschiedene Rechtsverletzungen vorwirft, ohne diese aber im vorliegend relevanten Kontext allfälliger Revisionsgründe näher zu erläutern,
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dass, worauf ebenfalls nochmals hinzuweisen ist, die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei in der Sache für unrichtig hält, umfassend neu zu beurteilen (Urteil 9F_8/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen),
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrunds nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 BGG),
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dass mangels einer gültigen Rechtsschrift die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG [Prozessführung, Verbeiständung]) ausscheidet, der Gesuchsteller mithin grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass das Bundesgericht indessen ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass der Gesuchsteller jedoch ausdrücklich auf Kostenfolgen bei künftigen gleichartigen Eingaben in dieser Angelegenheit aufmerksam gemacht wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. August 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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