BGer 2C_363/2021 | |||
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BGer 2C_363/2021 vom 31.08.2021 | |
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2C_363/2021 |
Urteil vom 31. August 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021 (VG.2020.90/E).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.A.________ (geborene B.________), geb. 1977, Staatsangehörige der Ukraine, heiratete 2014 den Schweizer Bürger C.________. Sie reiste am 13. Februar 2015 zusammen mit ihrem Sohn aus einer früheren Ehe im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehe wurde am 2. Juni 2016 geschieden. Der Migrationsdienst der Stadt Thun verlängerte in der Folge am 1. Juli 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und ihrem Sohn nicht und wies sie aus der Schweiz weg.
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Am 15. Dezember 2016 heiratete A.A.________ den in U.________ lebenden Schweizer Bürger B.A.________. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hiess daher am 8. Mai 2017 den gegen die Nichtverlängerung und Wegweisung erhobenen Rekurs gut. Das nach dem Wohnsitzwechsel zuständige Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ bis zum 14. Dezember 2018.
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Am 23. November 2018 teilte B.A.________ dem Migrationsamt mit, dass seine Frau seit 19. November 2018 nicht mehr bei ihm wohne. Am 27. Februar 2019 informierte er diese Behörde, dass seine Frau nicht in eine Scheidung eingewilligt habe, da sie befürchte, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlieren und ihr Sohn sich seit Dezember 2018 wieder in der Ukraine aufhalte. Am 8. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und erklärte diejenige des Sohnes als erloschen.
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B.
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Die gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass kein nachehelicher Härtefall bestehe.
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C.
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A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Am 4. Mai 2021 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau lassen sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu haben. Ob die kantonalen Behörden ihre Bewilligung zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert haben, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
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1.2. Insoweit die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten will, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist aber nicht erkennbar, auch wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe sich überdurchschnittlich integriert, die Landessprache gelernt und eine Arbeitsstelle gefunden. Soweit sie ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK geltend macht, ist nach dem Gesagten mangels vertretbarer Geltendmachung eines entsprechenden Aufenthaltsanspruchs nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.2.1 - 1.2.3).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2)
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. Urteil 2C_124/2108 vom 17. Mai 2019 E. 1.4 nicht publ. in: BGE 145 II 322). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).
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2.3. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, dass die Vorinstanz und die unteren Instanzen angebotene Beweise nicht abgenommen hätten und stellt dieselben Beweisanträge vor Bundesgericht. Sie beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanzen sie nicht eingehend befragt und darauf verzichtet hätten, die Gesamtheit der Strafakten einzuholen. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV).
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3.2. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 133 I 270 E. 3.1). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich jedoch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Insbesondere besteht auch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen durfte, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
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Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sicht der Dinge betreffend das Vorliegen ehelicher Gewalt mittels ihres Rechtsvertreters ohne Weiteres umfassend einbringen. Da sie nicht darlegt, welche neuen Erkenntnisse aufgrund einer mündlichen Befragung beziehungsweise des Beizugs der Strafakten gegenüber den schriftlichen Ausführungen hätten gewonnen werden können, ist auf die Rüge mangels ausreichender Substanziierung nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.4.4). Auch im bundesgerichtlichen Verfahren erübrigen sich insofern schon deshalb zusätzliche Instruktionsmassnahmen.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.
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4.1. Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen).
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Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen haben würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3).
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4.2. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
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4.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Beweise für eine massgebliche häusliche Gewalt während der ehelichen Gemeinschaft vorlägen. Die nach der Auflösung der Ehegemeinschaft gegen den damaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin gerichtete Messerattacke des Ehemannes stelle zwar ein Indiz für dessen mögliches Fehlverhalten dar, da aber sonst keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Ehemann während der Ehegemeinschaft Gewalt ausgeübt habe, sei der Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt.
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4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Schlussfolgerung vornehmlich mit der Begründung, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Inwieweit dies der Fall gewesen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.
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4.4.1. Soweit sie geltend macht, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sie sich gegenüber der Polizei über häufige Zornausbrüche und dominantes Verhalten ihres Ehemanns beklagt habe, blendet sie aus, dass es sich bei diesen Aussagen lediglich um Parteibehauptungen handelt, die allein keinen verlässlichen Schluss auf das Verhalten des Ehemannes zulassen. Des Weiteren verfängt ihre Kritik nicht, wenn sie sich darüber beklagt, dass die Vorinstanz nicht darauf Bezug genommen habe, dass ihr damaliger Lebenspartner vor der Polizei ausgesagt habe, dass es häufig zu ehelicher Gewalt während der häuslichen Gemeinschaft gekommen und sie von ihrem Ehemann wiederholt beschimpft worden sei. Aktenkundig ist, dass diese Aussagen nicht auf dessen eigener Wahrnehmung beruhten. Angesichts dieser Umstände kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie den Aussagen des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin keinen entscheidenden Wert zumass.
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4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Aussage, es sei zu häuslicher Gewalt "während und nach der Trennung" gekommen, dahingehend auslegte, dass nicht belegt sei, dass Gewalt während der Ehegemeinschaft stattgefunden habe. Diese Deutung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin der Polizei zu Protokoll gegeben hat, dass es während der Ehegemeinschaft ausschliesslich zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen und sie durch ihren Ehemann weder geschlagen noch verletzt worden sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). Schliesslich kann der Vorinstanz auch keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, dass die Therapiebedürftigkeit der Beschwerdeführerin vornehmlich auf die nach der Trennung erfolgende Messerattacke gegen ihren damaligen Lebenspartner zurückzuführen sei. Die Vorinstanz durfte diesen Vorfall insofern nicht in einem direkten Bezug mit ehelicher Gewalt während der Ehegemeinschaft sehen. Mangels konkreter Hinweise, welche eine solche Kausalität nahelegen würden, verfängt insofern auch diese Rüge nicht.
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4.5. Die Vorinstanz ist folglich aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geworden ist.
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5.
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Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein wichtiger Grund für den Verbleib in der Schweiz liege auch darin begründet, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine (Art. 50 Abs. 2 Halbsatz 3 AIG).
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5.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gefährdet sei. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin aus einem Gebiet der Ukraine stammt, unweit von dem es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt und die Ukraine zu den ärmsten Ländern Europas zählt, und auch nicht dadurch, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der Covid-Pandemie erschwert ist (Urteil 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2).
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5.2. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Umstände geltend, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen könnten. Dass sie in der Schweiz einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, ihren eigenen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfeunterstützung bestreitet und weder Betreibungen noch strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Demnach kann die Beschwerdeführerin auch kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ableiten.
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6.
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Zusammenfassend besitzt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Für weitergehende Überlegungen zur Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 96 AIG, wie sie die Beschwerdeführerin anstellt, besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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7.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
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