BGer 1B_6/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 22.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_6/2021 vom 01.09.2021 | |
[img]
|
1B_6/2021 | |
Endverfügung
| |
vom 1. September 2021
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiber Forster.
|
Verfahrensbeteiligte | |
†A.________, sel.,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Prüfung der Einvernahmefähigkeit,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020 (AK.202.396-AK).
|
In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Rahmen einer Strafuntersuchung dem kantonalen Amtsarzt mit Verfügung vom 22. September 2020 den Auftrag erteilte, die Einvernahmefähigkeit der knapp 90-jährigen A.________ zu prüfen, und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. Dezember 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat;
| |
dass A.________ den Entscheid der Anklagekammer mit Beschwerde vom 6. Januar 2021 beim Bundesgericht anfocht;
| |
dass die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht am 25. Mai 2021 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2021 verstorben ist;
| |
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
| |
dass mit dem Ableben der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage dahingefallen ist, ob die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin medizinisch zu prüfen sei, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 III 497 E. 2.1 S. 500; je mit Hinweisen);
| |
dass über die Kostenfolgen aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG);
| |
dass die Beschwerde vor Eintritt des Erledigungsgrundes voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre;
| |
dass der hinreichende Tatverdacht eines Vergehens (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) wohl zu bejahen gewesen wäre und auch die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) mit geeigneten Schutzvorkehren (schonende medizinische Exploration in der Wohnung der Beschwerdeführerin, Anwesenheit einer Vertrauensperson usw.) voraussichtlich hätte gewährleistet werden können;
| |
dass im Übrigen auf die nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Entscheides hingewiesen werden kann;
| |
dass die Gerichtskosten folglich dem Nachlass der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG),
|
erkennt der Einzelrichter: | |
1.
| |
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Nachlass der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
| |
3.
| |
Diese Endverfügung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. September 2021
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Müller
| |
Der Gerichtsschreiber: Forster
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |