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Informationen zum Dokument  BGer 5A_711/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_711/2020 vom 01.09.2021
 
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5A_711/2020
 
 
Verfügung vom 1. September 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zürich 1,
 
Gessnerallee 50, Postfach, 8021 Zürich,
 
1. F.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Barbara Badertscher,
 
2. B.________ Ltd.
 
Gegenstand
 
Arrestnotifikation,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. August 2020 (PS200123-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 24. April 2020 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den vom erstinstanzlichen Genfer Gericht auf Gesuch der A.________ SA (Arrestgläubigerin) angeordneten Arrestbefehl (Arrest Nr. xxx) gegen die B.________ Ltd. (Arrestschuldnerin) durch Arrestnotifikation an die F.________ AG (Drittschuldnerin). Dagegen erhob die Drittschuldnerin erfolglos Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (Zirkulationsbeschluss vom 25. Mai 2020). Mit Urteil vom 20. August 2020 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen von der Drittschuldnerin erhobene Beschwerde gut. Es hob den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts auf und fasste die in der Arrestnotifikation enthaltene Bezeichnung der Arrestgegenstände neu. Es stellte fest, dass die Arrestnotifikation teilweise nichtig ist.
 
Gegen dieses Urteil hat die Arrestgläubigerin (fortan Beschwerdeführerin) am 3. September 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat Vernehmlassungen eingeholt. Die Drittschuldnerin hat um Abweisung der Beschwerde ersucht. Das Betreibungsamt hat auf Vernehmlassung verzichtet. Weitere Eingaben in der Sache sind in der Folge nicht eingegangen. Mit Verfügung von 18. September 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach einem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin und nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2021 bis zum Entscheid im Verfahren 5A_10/2021 sistiert. Das Urteil im Verfahren 5A_10/2021 ist am 1. Juli 2021 gefällt worden. In der Folge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre Beschwerde mit Eingabe vom 25. August 2021 zurückgezogen.
 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend und hat die Gerichtskosten zu tragen, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem hat sie die Drittschuldnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Drittschuldnerin mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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