BGer 6B_582/2021 | |||
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BGer 6B_582/2021 vom 01.09.2021 | |
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6B_582/2021 |
Urteil vom 1. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Hurni,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.; Willkür etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. April 2021 (OG.2020.00016).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ wird vorgeworfen, am 16. Dezember 2017 um ca. 17:45 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen xxx, der in U.________ (Gemeinde Glarus) auf der V.________ Strasse auf der Höhe Liegenschaft Nr. yyy geparkt gewesen sei, in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration mind. 1.65 Gewichtspromille) gelenkt zu haben. Dabei habe er beim Ausparken eine Kollision mit einem geparkten Fahrzeug verursacht, wobei dessen Kühlergrill eingedrückt worden sei. Obwohl er die Kollision bemerkt habe, sei er von der Unfallstelle weggefahren, ohne den Halter des beschädigten Personenwagens oder die Polizei zu informieren. Danach sei er an seinen Wohnort W.________ in X.________ gefahren, habe dort sein Fahrzeug geparkt und sei anschliessend ins Pub C.________ in X.________ gegangen, wo er, bis die Polizei eingetroffen sei, eine halbe Flasche Bier (Inhalt 58 cl) getrunken habe. Indem A.________ sich von der Unfallstelle entfernt und nach der Kollision ein halbes Bier konsumiert habe, habe er versucht, eine Überprüfung seiner Fahrunfähigkeit durch die Polizei zu verunmöglichen, obwohl er - insbesondere aufgrund seines vorherigen Alkoholkonsums - mit der Durchführung eines Alkoholtests habe rechnen müssen.
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Mit Urteil vom 16. April 2021 sprach das Obergericht des Kantons Glarus A.________ wie zuvor bereits das Kantonsgericht Glarus des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 400.-- und einer Busse von Fr. 6'800.--.
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B.
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A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt von U.________ nach X.________ gelenkt habe. Er hatte im kantonalen Verfahren zusammengefasst ausgeführt, er sei zwar zuvor vom Restaurant Y.________ in X.________ mit seinem Sohn zu dessen Wohnort in U.________ gefahren. Danach habe aber nicht er das Fahrzeug von U.________ an seinen Wohnort in X.________ gelenkt, sondern eine Drittperson, deren Namen er nicht nennen wolle.
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Mangels direkter Beweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz die Indizien, insbesondere die Aussagen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, und beurteilt die Darstellung, dass eine Drittperson gefahren sei, als Schutzbehauptung. Sie gelangt zum Schluss, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.
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Der Beschwerdeführer rügt, dieser Schluss der Vorinstanz sei willkürlich, weil er auf aktenwidrigen Feststellungen beruhe und gegen Art. 10 Abs. 3 StPO verstosse. Ferner werde sein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht verletzt und es seien offensichtliche Beweise von der Staatsanwaltschaft willkürlich und ohne irgendeine Stellungnahme ausser Acht gelassen worden, was gegen Art. 139 StPO verstosse.
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2. | |
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
| 11 |
Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.3. Liegen wie im hier zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (siehe aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
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Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht zur Publ. vorgesehen; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in verfahrensmässiger Hinsicht, gemäss Polizeiprotokoll vom 1. Februar 2018 sei von den rapportierenden Beamten der kriminaltechnische Dienst aufgeboten worden, und dieser habe die Sitzeinstellung sowie eine DNA des Autoschlüssels und Mikrospuren des Sitzes aufgenommen. In den Akten befänden sich jedoch keine Hinweise auf diese Spurensicherung, und es stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht angeordnet habe, die von der Spurensicherung festgestellten Erkenntnisse auszuwerten.
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Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 139 StPO geht fehl: Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, dass er im kantonalen Verfahren einen Antrag gestellt hätte, die Spuren seien auszuwerten. Dementsprechend braucht nicht erörtert zu werden, ob diesbezüglich die Voraussetzungen einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; 6B_645/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2) erfüllt waren. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der behördlichen Aktenführungs- und Dokumentationspflicht rügt, ist überdies zu beachten, dass die Parteien (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich im Strafverfahren, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen haben und diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" können (siehe jüngst Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf die diesbezügliche Kritik ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
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4. | |
4.1. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer eingehend die Würdigung der verschiedenen Indizien durch die Vorinstanz, vermag dadurch aber nicht aufzuzeigen, dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss insgesamt geradezu unhaltbar ist. Im Einzelnen ist dazu was folgt zu bemerken:
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4.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Darstellung des Beschwerdeführers auseinander. Gemäss dieser hielt sich der Beschwerdeführer vor der fraglichen Fahrt bei seinem Sohn in U.________ zusammen mit diesem in der Küche auf. Dabei habe er gesehen, wie "die Person" auf der Beifahrerseite in das draussen abgestellte Fahrzeug eingestiegen sei. Er habe sich daraufhin verabschiedet, sei hinunter gegangen, auf der Fahrerseite des Fahrzeugs eingestiegen und habe mit der Person auf der Beifahrerseite kurz gesprochen. Danach sei er "über die Mitte nach hinten gegangen", und die Drittperson habe sich an das Steuer gesetzt. Sie seien weggefahren und in X.________ in die Garage des Beschwerdeführers gefahren. Von der Kollision habe er nichts mitbekommen. In der Folge habe sich die Person verabschiedet, und er sei ins Pub gegangen.
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Die Vorinstanz beurteilt diese Aussagen in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft, was der Beschwerdeführer beanstandet.
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4.2.1. Sie erwägt, gemäss der Aussage des Beschwerdeführers sei er am fraglichen Abend zunächst auf der Fahrerseite seines in der V.________ Strasse in U.________ geparkten Fahrzeugs eingestiegen und danach nach hinten auf den Rücksitz geklettert, wobei die Drittperson alsdann von der Beifahrer- auf die Fahrerseite gewechselt habe.
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Diese Darstellung beurteilt die Vorinstanz einleuchtend als nicht glaubhaft und würdigt sie als "ein starkes Indiz" für die Lenkerschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt. Im Einzelnen führt sie aus, entgegen den Ausführungen des Verteidigers sei ein solches Verhalten trotz der geräumigen Platzverhältnisse im Land Rover Defender und dem gemäss dem Beschwerdeführer zur Tatzeit herrschenden "Schneegestöber" wenig nachvollziehbar. So erscheine es lebensfremd, dass eine 90-95 kg schwere, damals 61-jährige und stark alkoholisierte Person im Fahrzeuginnern über die Mittelkonsole nach hinten geklettert sein soll und alsdann auch noch die Drittperson im Autoinnern von der Beifahrer- auf die Fahrerseite gewechselt habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein solcher "Wechsel" nicht ohne Not im Fahrzeuginnern vollzogen werde, zumal zu beachten sei, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (zumindest kurz nach dem Unfallzeitpunkt) kein wie von ihm angegebenes regelrechtes "Schneegestöber" geherrscht habe. Somit habe der Grund für diesen angeblichen "Wechsel" im Fahrzeuginnern sehr wahrscheinlich nicht in der schlechten Witterung bestanden. Vielmehr erweckten die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anschein, dass dieser versucht habe, seine Aussagen mit seinem am Tatort auf der Fahrerseite gefundenen Schuhsohlenprofil in Einklang zu bringen. So passten die Schuhabdrücke am Tatort auf der Fahrerseite unbestritten zum Schuhsohlenprofil des Beschwerdeführers und es hätten auf dieser Fahrzeugseite keine weiteren Schuhabdrücke festgestellt werden können und dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den "Wechsel" im Fahrzeuginnern erschienen unter diesem Blickwinkel als Schutzbehauptungen. Aufgrund seiner am Tatort gefundenen Schuhabdrücke auf der Fahrerseite sei der Beschwerdeführer dazu veranlasst gewesen, dahingehend auszusagen, dass die Drittperson, die gefahren sein solle, zunächst auf der Beifahrer- und er auf der Fahrerseite eingestiegen sei und hernach ein Platzwechsel innerhalb des Fahrzeugs stattgefunden habe.
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Würdigung unhaltbar erscheinen zu lassen: So ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass die Rücksitze entweder durch die vorderen Türen oder durch die an der Rückseite angebrachte Hecktüre erreicht werden müssen, kann dieser Umstand doch den angeblichen Platzwechsel im Fahrzeuginnern nicht erklären. Für einen solchen mag allenfalls die auf dem Trottoir liegende Schneemade sprechen, aber auch diese steht der Würdigung der Vorinstanz nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer gemäss derselben Fotodokumentation gutes Schuhwerk trug.
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Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch nicht mit ihrer Feststellung zu den Witterungsverhältnissen in Erwägung 5.6 des angefochtenen Entscheids in Widerspruch, wie der Beschwerdeführer meint. Denn sie stellt an der angegebenen Stelle nicht etwa fest, dass die Wetterverhältnisse "so schlecht waren, dass der Beschwerdeführer von der Küche in der Wohnung seines Sohnes in der Liegenschaft Z.________, U.________, nicht habe sehen können, wer sich seinem Fahrzeug näherte", sondern erwähnt das "angebliche Schneegestöber" neben der Dunkelheit und der Distanz lediglich als ein weiteres Element mit Einfluss auf die Sichtverhältnisse (siehe dazu im Einzelnen E. 4.2.2). Schliesslich führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht erkennbar, wie die Vorinstanz die Aussagen "bezüglich des Wechsels der Position innerhalb des Fahrzeugs Land Rover Defender" hätte "überprüfen" können und müssen, wie er unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 1 StPO kritisiert (vgl. E. 3).
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4.2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, es erscheine fraglich, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, aus dem Küchenfenster der Wohnung seines Sohnes, d.h. aus einer Distanz von ca. 50 Metern, bei Dunkelheit und dem angeblichen "Schneegestöber" habe erkennen können, wie die Drittperson auf der Beifahrerseite in sein angeblich unverschlossenes Fahrzeug gestiegen sei, hätte er doch exakt in diesem Moment, als diese Person eingestiegen sei, aus dem Fenster schauen müssen. Es scheine ungewöhnlich und lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Sohn andauernd aus dem Fenster geschaut haben wolle. Dies - so die Vorinstanz weiter - hätte er aber tun müssen, um den Einstieg der Drittperson nicht zu verpassen, zumal er auch nicht angegeben habe, er sei von dieser Person vorab per SMS oder sonstwie kontaktiert und darüber informiert worden, dass diese sich jetzt dann beim/im Fahrzeug befinden werde. Zudem sei zu bedenken, dass selbst der Zeuge B.________, der den Unfall aus einer geringen Entfernung beobachtet habe, aufgrund der Dunkelheit nicht habe erkennen können, wer sich zum Tatzeitpunkt im Fahrzeuginnern befunden habe; umso mehr sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei Dunkelheit und aus einer Distanz von 50 Metern nicht habe erkennen können, wie die Drittperson in sein Fahrzeug gestiegen sei bzw. sich bereits darin befunden habe. Schliesslich stehe auch die Aussage des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht abgeschlossen habe und somit die Drittperson ungehindert auf der Beifahrerseite habe einsteigen können, der allgemeinen Lebenserfahrung entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme nicht dahingehend geäussert habe. Es sei davon auszugehen, dass ein Fahrzeughalter bzw. -lenker sein geparktes Fahrzeug grundsätzlich abschliesse. Aus alldem ergebe sich, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach eine Drittperson in sein angeblich unverschlossenes Fahrzeug eingestiegen sei und er dies aus dem Küchenfenster der Wohnung seines Sohnes bei Dunkelheit und aus einer Entfernung von 50 Metern (bei von ihm angegebenem "Schneegestöber") gesehen haben wolle, auf tönernen Füssen stehe.
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Auch insofern ist die Würdigung nachvollziehbar und schlüssig. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht:
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Er moniert, B.________ habe in seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2017 ausgesagt, dass er die Person nicht habe erkennen können, weil sie schon im Fahrzeug gesessen habe. Dies - so der Beschwerdeführer - sei nicht eine Frage der Dunkelheit oder der Sichtverhältnisse, sondern der Tatsache, dass vom Blickwinkel des Zeugen B.________ aus nicht zu erkennen sei, wer im Fahrzeug sitze. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwältin vom 26. März 2019 sagte B.________ auf die Frage, ob er den Fahrer habe erkennen können, aus: "Nein, gar nicht. Nicht einmal, ob weiblich oder männlich. Es war dunkel." Auf diese Aussage kann sich denn auch die Annahme der Vorinstanz stützen, B.________ habe wegen der Dunkelheit nicht erkennen können, wer sich im Fahrzeug befunden habe. Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, die Distanzangabe von 50 Metern sei unzutreffend. Richtigerweise betrage die Distanz von der Küche der Liegenschaft Z.________, U.________, bis zum Hauseingang V.________ Strasse, U.________, 21 Meter. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indessen, dass der Beschwerdeführer selbst an der Einvernahme vom 23. Januar 2018 die Distanz von ca. 50 Meter auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt hat. Auch die Feststellung zur Distanz ist also zumindest nicht willkürlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beifahrerseite des Geländewagens vom Standort des Beschwerdeführers abgewandt war und sie vom Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund nur schlecht zu überblicken war.
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Unabhängig davon bliebe es jedoch dabei, dass der Beschwerdeführer, um die Drittperson in sein Fahrzeug einsteigen zu sehen, genau in diesem Moment aus dem Fenster zu seinem Fahrzeug hätte blicken müssen. Wenn die Vorinstanz dies für unwahrscheinlich hält, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer belegt keine Willkür, indem er seinerseits behauptet, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man aus dem Fenster schaue, "wenn man still für sich ein Glas genehmigt", und weiter, er habe das unabgeschlossene Fahrzeug selbstverständlich im Blick gehabt.
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4.2.3. Ferner würdigt die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Drittperson nach der Fahrt die Garage durch die Gartentüre verlassen und über den Gartenweg zu seinem Wohnhaus gegangen sei, weshalb vor der Garagentüre nur Schuhabdrücke des Beschwerdeführers gefunden worden seien. Insofern hält die Vorinstanz für fraglich, ob sich der Beschwerdeführer, nachdem er von einer ihm angeblich nahestehenden Drittperson nach Hause gefahren worden sei, einfach so ins Pub C.________ begeben hätte, während die Drittperson angeblich in sein Wohnhaus gegangen sei, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei alleinstehend und lebe alleine. Dem hält der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung entgegen, dass die Drittperson nicht auch noch mit ihm ins Pub C.________ gegangen sei, sondern das Wohnhaus aufgesucht habe, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei selbstverständlich. Ohne Erfolg: Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein solches Vorgehen zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber jedenfalls eher unwahrscheinlich ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Kollision nicht bemerkt (siehe dazu E. 4.2.4), da, wenn man diese Darstellung zugrundelegt, kein Anlass bestand, die Identität der Drittperson geheimzuhalten.
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4.2.4. Schliesslich begründet die Vorinstanz, weshalb sie der Aussage des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, dass er vom Unfall nichts mitbekommen habe. Unter anderem weist sie darauf hin, dass das beschädigte Fahrzeug gemäss den Aussagen des Augenzeugen B.________ beim Zusammenstoss leicht gewippt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen dürfen, er sei statt in den Wagen in eine Schneemade gefahren, da sich rechtsseitig in Fahrtrichtung des Fahrzeugs keine Schneemaden befunden hätten. Diese Umstände sprechen in der Tat gegen die Aussage des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob er bei der Kollision am Steuer oder - wie von ihm behauptet - auf der Rückbank sass. Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Indiz lediglich pauschal als "unzutreffend" und behauptet seinerseits, da auch die Drittperson die Kollision nicht bemerkt habe, habe er selbst, alkoholisiert auf dem Rücksitz sitzend, ebenso wenig davon mitbekommen. Damit vermag er der Würdigung der Vorinstanz auch insofern nicht die Grundlage zu entziehen.
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4.3. Im Weiteren würdigt die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, was dieser ebenfalls kritisiert.
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4.3.1. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht zur Publ. vorgesehen; 6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47 mit Hinweisen). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte die Vorinstanz somit berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünfmal zur Sache befragt wurde und sich nur einmal (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2018) inhaltlich zum vorgeworfenen Sachverhalt geäussert hat. Wenn sie erwägt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lege einen gewissen Verdacht nahe, dass er seine gemachten Aussagen "nicht durch spätere allenfalls dazu widersprüchliche Aussagen gefährden wollte", ist dies nicht zu beanstanden.
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4.3.2. Ferner würdigt die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aussage, wonach er zum Tatzeitpunkt nicht selber gefahren sei, "erstmals in einem Zeitpunkt machte, in welchem der hohe Atemalkoholwert bekannt war".
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Soweit die Vorinstanz dabei davon ausgeht, er habe seine Lenkereigenschaft erst nach dem durchgeführten Atemalkoholtest bestritten, weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Akten diese Reihenfolge nicht zweifelsfrei belegen: Die Vorinstanz geht selber zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er bereits auf dem Weg vom Pub zu seiner Garage der Polizei gesagt habe, er sei zum Tatzeitpunkt nicht gefahren. Aus dem Polizeirapport vom 1. Februar 2018 ergibt sich, dass die Polizeifunktionäre den Beschwerdeführer um "ca. 18:30 Uhr" im Pub C.________ fanden und ihn baten, sie nach draussen zu begleiten, und weiter, dass der Atemalkoholtest um 18:45 Uhr durchgeführt wurde. Ob der Atemalkoholtest vor oder nach dem Gang zur Garage durchgeführt wurde, ergibt sich daraus nicht.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt dieser Reihenfolge jedoch auch keine entscheidende Bedeutung zu: Denn der Beschwerdeführer war sich seines alkoholisierten Zustandes zweifellos schon vor dem Atemalkoholtest bewusst, hat er doch eingeräumt, im Restaurant Y.________ ein Glas Wein und bei seinem Sohn in U.________ "reichlich" Grappa konsumiert zu haben, und somit hatte er schon vor dem Atemalkoholtest Anlass, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten.
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4.4. Weiter würdigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits einmal des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verurteilt wurde. Wenn die Vorinstanz diese Verurteilung als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers erwähnt, ist dies jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt insofern einzig vor, er habe gewusst und wisse sehr genau, welche rechtlichen Konsequenzen das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss habe, was gerade der Grund gewesen sei, weshalb er nicht selbst gefahren sei. Diese Interpretation macht die abweichende Würdigung der Vorinstanz nicht unhaltbar.
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4.5. Sodann würdigt die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers auf dem Polizeikommando Glarus bzw. im Kantonsspital (mehrmaliges, mehrminütiges und teilweise ungefragtes Wassertrinken, Toilettengang, mehrmalige Telefonate mit der Staatsanwaltschaft), das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Bild eines Beschuldigten ergäbe, der versuche, die Zeit bis zur Blutentnahme hinauszuzögern. Darin erkennt die Vorinstanz "ein gewisses Indiz" dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Steuer sass. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist die Würdigung auch in diesem Punkt zumindest nicht unhaltbar, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, er habe gewusst, dass die Blutalkoholkonzentration zurückgerechnet werden könne und das Wassertrinken und der Toilettengang darauf keinen Einfluss habe.
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4.6. Zweifelhaft erscheint schliesslich, ob unter den gegebenen Umständen die (faktische) Fahrzeughaltereigenschaft des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz meint - ein "weiteres Indiz" für dessen Täterschaft darstellen kann. Wohl kann das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (siehe jüngst Urteil 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Indessen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er sich bei seiner Weigerung, die angeblich fahrende Drittperson zu nennen, anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2018 nicht lediglich auf sein allgemeines Aussageverweigerungsrecht, sondern auf ein
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4.7. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung im Wesentlichen nachvollziehbar und überzeugend und zumindest nicht unhaltbar. Aus den unbestrittenen Sachverhaltselementen ergibt sich zusammen mit den nicht glaubhaften eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers ein derart schlüssiges und in sich stimmiges Bild, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangen durfte, es verblieben keine ernstzunehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage rechtfertigen auch einzelne Ungenauigkeiten bei der Würdigung untergeordneter Punkte (siehe E. 4.3.2 und 4.6) von vornherein keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 2.3), zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers auch ohne diese - willkürfrei - bejaht hätte. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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5.
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Bei dieser Sachlage braucht nicht auf die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eingegangen zu wer den, da diese nur im Zusammenhang mit der Behauptung erhoben wird, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht lenkte. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchdringt (E. 1-4), fällt die Rüge dahin.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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