BGer 9C_395/2021 | |||
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BGer 9C_395/2021 vom 01.09.2021 | |
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9C_395/2021 |
Urteil vom 1. September 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021 (200 21 50 EL).
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Nach Einsicht | |
in die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021 gerichtete Beschwerde vom 1. Juli 2021 (Poststempel) und das Gesuch um superprovisorische Massnahme,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass die Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige Einspracheverfahren betreffend die Festlegung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) ab Februar 2021 infolge Abwartens des Ausgangs eines weiteren EL-Beschwerdeprozesses mit Verfügung vom 13. Januar 2021 sistiert hat,
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dass die dagegen erhobene Beschwerde mit hier angefochtenem Urteil abgewiesen wurde, soweit das kantonale Gericht darauf eingetreten ist,
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dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 9C_565/2017 vom 4. Oktober 2017),
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dass die Beschwerde demnach gemäss Abs. 1 der Bestimmung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das erstinstanzliche Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
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dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinweisen),
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dass sich in der Beschwerde keine entsprechenden Anhaltspunkte finden lassen, sondern der Beschwerdeführer sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die seines Erachtens unrichtige Anwendung von EL-Vorschriften zu bemängeln,
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dass die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein im Übrigen insbesondere dann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, wenn die Sistierung - wie vorliegend - im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2 und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25),
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dass die Gutheissung der Beschwerde sodann auch keinen sofortigen Endentscheid bezüglich des dem Sistierungsprozess zugrunde liegenden EL-Verfahrens zu bewirken vermöchte,
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dass das Einspracheverfahren ferner, wie vorinstanzlich zutreffend erkannt, im Zeitpunkt der Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde nicht bereits unangemessen lange gedauert hatte und es durch die Sistierung weder in einer das Beschleunigungsgebot noch den Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzenden Weise verzögert wurde,
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dass mithin keinerlei Gründe erkennbar sind, die gegen die Sistierung des Verwaltungsverfahrens sprechen,
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dass die Eingabe vom 1. Juli 2021 den erwähnten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass sich vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung superprovisorischer Massnahmen erübrigt,
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dass dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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