VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_236/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 06.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_236/2021 vom 03.09.2021
 
[img]
 
 
9C_236/2021
 
 
Urteil vom 3. September 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021 (IV 2019/59).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Der 1978 geborene A.________ war zuletzt als Mitarbeiter Produktion der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich im November 2013 unter Hinweis auf ein depressives Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen, insbesondere holte sie mehrere medizinische Gutachten ein. Zuletzt erstattete Dr. med. C.________ am 2. August 2018 eine psychiatrische Expertise. Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ab.
2
B.
3
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Dabei erwog das kantonale Gericht im Wesentlichen, die IV-Stelle habe ein neues psychiatrisches Gutachten über den Versicherten einzuholen und ihm vorgängig im Rahmen eines korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren anzudrohen, das Verwaltungsverfahren während der Dauer einer allfälligen Widersetzlichkeit zu sistieren.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre rentenablehnende Verfügung zu bestätigen, eventuell sei die Verfügung durch eine Nichteintretensverfügung zu ersetzen. Subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als er Vorgaben zur Ausgestaltung der Abmahnung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG enthält.
6
Während A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, lässt sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1 mit Hinweis).
8
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
9
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals beantragt, die Verfügung vom 6. Februar 2019 sei durch eine Nichteintretens-verfügung zu ersetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
10
1.3.
11
1.3.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
12
1.3.2. Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide) sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_553/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1).
13
1.3.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das kantonale Gericht die Sache zum Einholen eines erneuten psychiatrischen Gutachtens und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdeführerin zurück. Weiter wird die IV-Stelle angewiesen, den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu einer uneingeschränkten Mitwirkung an der Begutachtung aufzufordern. Für den Fall, dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkommt, legt der vorinstanzliche Entscheid als einzig mögliche Sanktion eine Verfahrenssistierung fest.
14
1.3.4. Die beschwerdeführende IV-Stelle rügt diese Vorgabe (Sanktionierung durch Verfahrenssistierung) als bundesrechtswidrig. Durch diese Vorgabe wäre sie unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit ihr durch den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der obstehenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.2 hievor) entsteht. Am Erfüllen dieses Erfordernisses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Frage einer Sanktionierung insofern voraussichtlich nicht stellen wird, als zu erwarten ist, dass der Versicherte bei einem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren seine Widersetzlichkeit aufgeben wird. Sollte er demgegenüber wider Erwarten seine Mitwirkung weiterhin verweigern, so kann es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, die Anordnungen des kantonalen Gerichts auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und sich allenfalls eigenständig darüber hinwegzusetzen. Soweit die Vorgabe der einzig möglichen Sanktion durch eine Verfahrenssistierung betrifft, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
15
Andere materiellrechtliche Vorgaben, welche die IV-Stelle bei der Neuverfügung in jedem Fall zu beachten hätte, sind im angefochtenen Entscheid nicht enthalten. Im Weiteren wird auch bei einer Gutheissung der Beschwerde bezüglich der angefochtenen Vorgabe die Rückweisung als solche nicht obsolet. Diese führt somit lediglich zu einer das Eintretenskriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Rückweisung als solche betrifft (vgl. UrteilI 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 V 504, aber in: SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100).
16
2.
17
Zu prüfen ist somit im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Vorgabe des kantonalen Gerichts, wonach bei einer anhaltenden Widersetzlichkeit des Versicherten dieser mit einer Verfahrenssistierung zu sanktionieren ist, vor Bundesrecht standhält.
18
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
19
2.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, verstösst die vorinstanzliche Vorgabe nicht nur gegen den Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG, sondern auch gegen die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grundsatz folgt aber gemäss Rechtsprechung, dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken (SVR 2017 IV Nr. 50 S. 150, 9C_244/2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit nicht ungeschehen (vgl. Urteile 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6, 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). In einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (SVR 2017 IV Nr. 50 S. 150, 9C_244/2016 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1). Ist aber die Aufgabe der Widersetzlichkeit praxisgemäss als Neuanmeldegrund zu betrachten, so besteht kein Anlass, bei einer verweigerten Mitwirkung von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen ("auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen") abzugehen und das Verwaltungsverfahren (lediglich) zu sistieren.
20
2.3. Soweit die Vorgabe des kantonalen Gerichts betreffend, wonach bei einer Widersetzlichkeit der Versicherte mit einer Verfahrenssistierung zu sanktionieren ist, ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Vorgabe ist aufzuheben.
21
3.
22
Da die beschwerdeführende IV-Stelle lediglich in einem untergeordneten, formellen Punkt obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2021 wird insoweit aufgehoben, als damit für den Fall einer anhaltenden Widersetzlichkeit des Beschwerdegegners eine Verfahrenssistierung angeordnet wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. September 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).