BGer 8C_550/2021 | |||
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BGer 8C_550/2021 vom 08.09.2021 | |
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8C_550/2021 |
Urteil vom 8. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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28. Juni 2021 (C-2172/2020).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 2. April 2020 bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente für Oktober und November 2018 zusteht,
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dass es dabei auch näher ausgeführt hat, weshalb von den vom Beschwerdeführer geforderten weitere Abklärungen keine neue Erkenntnisse zu erwarten sind, die Akten vielmehr ein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und die objektiv gesehen vorhandenene Arbeitsfähigkeit erlauben würden,
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dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich pauschal zu beanstanden, die ihn untersuchenden Ärzte hätten die von ihm geschilderten Schmerzen bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nur unzureichend berücksichtigt und sinngemäss eine polydisziplinäre Begutachtung zu fordern, reicht klarerweise nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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