BGer 5A_711/2021 | |||
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BGer 5A_711/2021 vom 09.09.2021 | |
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5A_711/2021 |
Urteil vom 9. September 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2021 (PS210154-O/U).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 6. Mai 2021 wies das Obergericht sie darauf hin, dass das Bezirksgericht für ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuständig sei. Das Obergericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen um mitzuteilen, ob ihre Eingabe an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden solle. Sie äusserte sich innert Frist nicht.
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Mit Eingabe vom 24. Juli 2021 (Poststempel 28. Juli 2021) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2021 nicht ein.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 31. August 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 7. September 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3.
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Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen nicht eingetreten. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (wie das Arztzeugnis vom 13. August 2021) könnten nicht berücksichtigt werden. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist auch bei Berücksichtigung der vorgebrachten Noven nicht gutgeheissen werden könnte, da die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG nach wie vor nicht hinreichend dargetan und belegt seien. Insbesondere fehlten Angaben und Belege dazu, wann die als Hindernis behauptete Krankheit der Beschwerdeführerin weggefallen sei bzw. ab wann die Frist von zehn Tagen zum Nachholen der versäumten Handlung zu laufen begonnen habe. Gemäss dem nachgereichten Arztzeugnis habe die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2021 ihre Korrespondenz aus medizinischen Gründen nicht bearbeiten können. Wie es sich in der Zeit danach verhalten habe, sei nicht bekannt. Es sei somit nicht dargetan, dass ihre Eingabe vom 28. Juli 2021 an das Bezirksgericht innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgt sei.
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4.
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Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein. Sie macht jedoch geltend, sie habe ihre Arztzeugnisse und einen Spitalbericht dem Obergericht und dem Bezirksgericht zugeschickt. Sinngemäss kann dies dahin verstanden werden, dass sie bereits dem Bezirksgericht die massgeblichen Unterlagen eingereicht haben will, so dass diese nicht unter das Novenverbot für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren fallen würden. Sie belegt allerdings nicht, dass sie dem Bezirksgericht tatsächlich Arztzeugnisse und einen Spitalbericht eingereicht hätte. Sie belegt auch nicht, dass sie dem Obergericht weitere Unterlagen als das Arztzeugnis vom 13. August 2021 eingereicht hat. Letzteres kann sie im Übrigen gar nicht dem Bezirksgericht eingereicht haben, da das Bezirksgericht bereits am 3. August 2021 entschieden hat. Dass das Obergericht in Bezug auf die eingereichten Unterlagen den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt hätte, kann sie somit nicht dartun. Sie macht schliesslich auch nicht geltend, dass sie die Unterlagen bereits am 4. Mai 2021 dem Obergericht eingereicht hätte und ihre damalige Eingabe hätte weiterbehandelt werden müssen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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