BGer 1B_462/2021 | |||
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BGer 1B_462/2021 vom 13.09.2021 | |
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1B_462/2021 |
Urteil vom 13. September 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch die Rechtsanwälte Philip Stolkin,
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Bernard Rambert und Thomas Häusermann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,
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Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
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des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
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vom 20. Juli 2021 (SB200136-O/Z77/js).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. An der Berufungsverhandlung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021 stellte A.________ ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der strafprozessualen Haft (zur Vorgeschichte: Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 Sachverhalt A.). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wies der Abteilungspräsident das Gesuch ab und ordnete die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur mündlichen Eröffnung des Berufungsentscheides an.
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Mit Urteil 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen diese Präsidialverfügung teilweise gut, hob sie auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurück. Das Gesuch um sofortige Haftentlassung wies es ab.
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Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 wies der zuständige Abteilungspräsident des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 26. Mai 2021 (erneut) ab. Er erwog, den Parteien sei das Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 am 16. Juni 2021 eröffnet worden. Mit Verfügung vom gleichen Tag sei die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt verlängert worden. Diese Präsidialverfügung stelle somit den aktuellen Hafttitel dar. Das Haftentlassungsgesuch sei, auch unter Beachtung der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 5. Juli 2021, unbegründet.
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A.b. Mit Urteil 1B_398/2021 vom 4. August 2021 hat das Bundesgericht die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen. Das Gesuch von A.________ um sofortige Haftentlassung wies es ab.
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B. | |
B.a. Mit Beschwerde vom 23. August 2021 beantragt A.________, die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 20. Juli 2021 aufzuheben und ihn umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Er sei vorsorglich aus der Einzelhaft zu entlassen und in den ordentlichen Vollzug zu versetzen, wobei ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren sei. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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B.b. Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe selbstverständlich nichts dagegen einzuwenden, dass A.________ medizinisch versorgt werde, und es gehe davon aus, dass dies in ausreichendem Mass sichergestellt sei. Letztlich handle es sich dabei aber gleich wie die ebenfalls beantragte Verlegung in den ordentlichen Strafvollzug um eine Vollzugsfrage, die nicht im Haftverfahren zu entscheiden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde in der Sache und alle Anträge zu vorsorglichen Massnahmen abzuweisen.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Einreichung einer Beschwerde setzt unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d.h., der Beschwerdeführer muss aus ihrer Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können. Zu dieser Problematik äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort.
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Mit der hier angefochtenen Präsidialverfügung hat das Obergericht die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Eröffnung des Berufungsentscheids geschützt. Der Berufungsentscheid wurde am 16. Juni 2021 eröffnet, womit die Wirksamkeit der Verfügung vom 26. Mai 2021 abgelaufen ist. Sie wurde durch die Päsidialverfügung vom 16. Juni 2021 ersetzt, mit welcher die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt verlängert wurde. Mit der Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 und damit auch der in zeitlicher Hinsicht abgelaufenen Verfügung vom 26. Mai 2021 könnte der Beschwerdeführer seine Haftentlassung nicht erreichen. Er hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Aufhebung. Dies umso weniger, als das Bundesgericht am 4. August 2021 auch die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wird diesen (wohl bereits ergangenen oder in Kürze ergehenden) Obergerichtsentscheid wiederum beim Bundesgericht anfechten können. Dass sich dadurch seine Haft bis zu einer allfälligen neuen Beurteilung durch das Bundesgericht möglicherweise um einige wenige Wochen verlängert, hat er hinzunehmen, da das Bundesgericht im Urteil vom 4. August 2021 seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung abgewiesen und damit diese Verzögerung in Kauf genommen hat.
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Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, es liege eine Konstellation vor, in der trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich.
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2.
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Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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