BGer 6B_826/2021 | |||
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BGer 6B_826/2021 vom 13.09.2021 | |
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6B_826/2021 |
Urteil vom 13. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, verspätet eingereichte Beschwerde (Nichtanhandnahme; Betrug, Geldwäscherei etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 15. Juni 2021 (BS 2021 33).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Zug nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung wegen Betrugs und Geldwäscherei am 17. März 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug am 15. Juni 2021 aus formellen Gründen nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3.
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Streitgegenstand ist ausschliesslich die angefochtene Nichteintretensverfügung. In einer Hauptbegründung trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, weil sie die kantonale Beschwerde als verspätet erachtete und das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen verneinte (Art. 396 Abs. 1, Art. 91, Art. 94 StPO). In einer Eventualbegründung trat sie auf die kantonale Beschwerde auch deshalb nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
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4.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen an eine Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen zur vorinstanzlichen Haupt- und Eventualbegründung fehlt. Stattdessen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen und verworfenen Standpunkte namentlich zu den Umständen der Beschwerdeerhebung, zum angeblich nicht vorhandenen Eigenverschulden sowie zum Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen, zieht selber den Schluss auf fristgerechte Beschwerdeeinreichung sowie Zahlung und schildert ihre Sicht auf die Sach- und Rechtslage unter Bezugnahme auf die nicht zum Streitgegenstand gehörende materielle Seite der Angelegenheit. Sie verkennt zudem, dass die Vorinstanz den Empfang der per Post versandten Beschwerde vom 2. April 2021 bestätigte (und nicht den Empfang der vorab mit gewöhnlicher E-Mail versandten Beschwerde). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5.
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Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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