VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_509/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 07.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_509/2021 vom 14.09.2021
 
[img]
 
 
1C_509/2021
 
 
Urteil vom 14. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Aeugst am Albis,
 
Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.
 
Gegenstand
 
Einreichung korrigierter Unterlagen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
 
vom 15. Juli 2021 (VB.2021.00253).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Gemeinderat Aeugst am Albis verweigerte mit Beschluss vom 14. August 2020 B.A.________ und A.A.________ die baurechtliche Bewilligung für das eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sowie für den Umgebungsplan für den am 16. Mai 2001 genehmigten Einfamilienhausneubau und gewährte ihnen eine 30-tägige Frist zur Einreichung von korrigierten Unterlagen. Einen von B.A.________ und A.A.________ am 16. September 2020 dagegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2021 ab. B.A.________ und A.A.________ erhoben gegen den Entscheid des Baurekursgerichts am 12. April 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juli 2021 abwies. Es führte dabei zusammenfassend aus, dass das Baurekursgericht mit Entscheid vom 30. April 2019 die Gemeinde angewiesen habe, den am 19. April 2018 eingereichten und am 18. September 2018 ergänzten Umgebungsplan sowie das Farb- und Materialisierungskonzept zu prüfen und zu beurteilen. Dabei sei auf die einzelnen die Gestaltung betreffenden Punkte einzugehen und zu begründen, weshalb diese einer befriedigenden Gesamtwirkung nicht genügen würden. Dieser Aufforderung sei der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 14. August 2020 hinreichend nachgekommen. Dabei habe er nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass es zur abschliessenden Beurteilung und zur Bewilligungsfähigkeit des Endausbaus diverser Nachbesserungen bzw. Präzisierungen in der Dokumentation sowie Änderungen in der Ausführung bedürfe.
 
 
2.
 
B.A.________ und A.A.________ führen mit Eingabe vom 7. September 2021 (Postaufgabe 8. September 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Das Verwaltungsgericht legte in seinem Urteil vom 15. Juli 2021 dar, dass der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 14. August 2020 der Aufforderung des Baurekursgerichts gemäss Entscheid vom 30. April 2019 betreffend Beurteilung des Umgebungsplans sowie des Farb- und Materialisierungskonzepts nachgekommen ist. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Auch ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise die gemeinderätliche Beurteilung des Baugesuchs nicht beanstandet hätte. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Urteil überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Aeugst am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).