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Informationen zum Dokument  BGer 6B_955/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_955/2021 vom 15.09.2021
 
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6B_955/2021
 
 
Urteil vom 15. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Nichteintreten
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 (SB210172-O/U/ad-as).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 29. Juni 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirkgsgerichts Winterthur vom 16. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn dafür zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren.
 
A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die ausgesprochene Strafe sei in Form von gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3.
 
Im vorliegenden Verfahren kann es einzig darum gehen, ob die vorinstanzliche Strafzumessung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Bei der vom Beschwerdeführer beantragten gemeinnützigen Arbeit handelt es sich, wie ihm die Vorinstanz bereits erklärt hat, nicht um eine Strafart, sondern um eine Vollzugsform (Art. 79a StGB). Für deren Anordnung ist nicht das Sachgericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (Art. 79a Abs. 5 StGB). Da die Vollzugsform nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen deshalb nicht.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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