BGer 9C_401/2021 | |||
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BGer 9C_401/2021 vom 15.09.2021 | |
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9C_401/2021 |
Urteil vom 15. September 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021 (200 21 496 EL).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorkehr vom 2. Juli 2021 (Poststempel), worin dieser beantragte, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen nebst Zins zu 5 % zu entrichten, mangels Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer, wie vorinstanzlich festgestellt, keine Rechtsverweigerungs- respektive -verzögerungsbeschwerde erhoben hat,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor dem Bundesgericht nicht klar zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, sondern einzig auf einen anderen, nicht näher gekennzeichneten Entscheid verweist, der indessen vorliegend ohnehin nicht einschlägig zu sein scheint,
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dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. September 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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