BGer 8C_599/2021 | |||
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BGer 8C_599/2021 vom 16.09.2021 | |
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8C_599/2021 |
Urteil vom 16. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 2021 (IV.2020.152).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. August 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. März 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers für die Abgabe einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe für seinen Rollstuhl, ablehnen durfte,
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dass es sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 140 V 538) auch erklärte, weshalb die Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebs für einen Handrollstuhl als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG selbst bei schwerstbehinderten versicherten Personen ausgeschlossen sei, wenn diese danach nicht in der Lage seinen, sich selbstständig fortzubewegen,
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dass es in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der Beschwerdeführer könne sich mit einem motorisierten Rollstuhl nicht selbstständig fortbewegen,
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dass der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz beruft, nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern diese einer Änderung bedürfte (zu den Voraussetzungen dazu: BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen),
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dass er ebenso wenig die tatsächliche Feststellung zur fehlenden Möglichkeit, sich mit einem motorisierten Rollstuhl selbstständig fortbewegen zu können, in Frage stellt,
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dass damit den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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