BGer 2C_589/2021 | |||
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BGer 2C_589/2021 vom 20.09.2021 | |
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2C_589/2021 |
Urteil vom 20. September 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, Raggenbass Rechtsanwälte,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Abteilung II, vom 28. Juni 2021 (B 2021/80).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________ (geb.1977) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste am 20. Juni 1989 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem Vater in die Schweiz ein und besitzt seit dem 11. Januar 1990 eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. März 2012 heiratete er B.A.________ (geb. 20. Mai 1990), Staatsangehörige von Nordmazedonien. A.A.________ und B.A.________ haben zwei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 2011) und D.A.________ (geb. 2013). Die Ehefrau und die Kinder verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. Aus einer früheren Beziehung hat A.A.________ zwei weitere, nicht in seinem Haushalt lebende Kinder, E.A.________ (geb. 2003) und F.A.________ (geb. 2004), beide Staatsangehörige von Nordmazedonien mit einer Schweizer Niederlassungsbewilligung.
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Seit 1998 ist A.A.________ in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde wie folgt verurteilt:
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- Mit Urteil der Gerichtskommission U.________ vom 18. August 1998 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens mit einem Lernfahrausweis ohne die vorgeschriebene Begleitperson und Nichtmitführens des Lernfahrausweises zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--, wobei zudem eine Landesverweisung von 3 Jahren angeordnet wurde. Der Vollzug der Gefängnisstrafe sowie der Landesverweisung wurden bei einer Probezeit von jeweils 2 Jahren bedingt aufgeschoben;
| 4 |
- mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts V.________ vom 12. Juli 2001 insbesondere wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Führens eines Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, einfacher Verkehrsregelverletzung, Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens und Missachtung der Abgaswartungspflicht zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 8 Wochen, wobei die Probezeit von 2 Jahren gemäss Urteil der Gerichtskommission U.________ vom 18. August 1998 um 1 Jahr verlängert wurde;
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- mit Strafbescheid des Untersuchungsamts W.________ vom 2. Oktober 2002 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind - bei dem es sich um seine damalige Freundin, die das Schutzalter beinahe erreicht hatte und im sechsten Monat schwanger war, handelte - zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
| 6 |
- mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts W.________ vom 23. Juli 2003 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
| 7 |
Am 16. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen eine gegen A.A.________ verfügte Ausweisung gut, drohte ihm aber die Ausweisung förmlich an und wies ihn darauf hin, dass die Aufhebung der Ausweisung nicht zur Folge habe, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
| 8 |
In der Folge wurde A.A.________ weiter wie folgt strafrechtlich verurteilt:
| 9 |
- Mit Strafverfügung des Bezirksamts X.________ vom 21. November 2006 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.--;
| 10 |
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Y.________ vom 11. August 2009 wegen Benutzung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette, Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung bis 1 Monat sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 200.--;
| 11 |
- mit Strafbefehl des Untersuchungsamts W.________ vom 21. März 2012 wegen Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-;
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- Mit Strafbefehl vom 7. September 2012 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben; bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1 '200.--.
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Am 24. Juni 2019 wurde er vom Kantonsgericht St. Gallen wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, bedingt vollziehbar verurteilt, weil er zwischen 2007 und 2014 durch falsche Angaben zu seinen Leiden zu Unrecht IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 131'849.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 225'893.-- bezogen hatte. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_ 1286/2019).
| 14 |
Die Ehefrau von A.A.________ wurde vom Kantonsgericht am 24. Juni 2019 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt. Dieses Urteil wurde am 6. Mai 2020 vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 6B_1249/2019).
| 15 |
A.A.________ befindet sich seit dem 8. Dezember 2020 in der Strafanstalt Z.________. Gemäss Vollzugsauftrag für Strafen dauert der Vollzug bis am 6. August 2021.
| 16 |
B.
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Am 6. November 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: das Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 17. März 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: das Sicherheits- und Justizdepartement) den dagegen erhobenen Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 28. Juni 2021 vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und Daniel Christen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
| 18 |
C.
| 19 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beantragt A.A.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Prozessual beantragt A.A.________, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
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Das Migrationsamt, das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1.
| 22 |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
| 23 |
2.
| 24 |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).
| 25 |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung.
| 26 |
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).
| 27 |
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, falls der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern dies der Fall wäre bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 16. Juni 2021, wird nicht aufgezeigt. Das Beweismittel ist insofern nicht zu berücksichtigen.
| 28 |
3.
| 29 |
Die strafrechtliche Landesverweisung ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein ausländerrechtlicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Das der Anlasstat zugrunde liegende strafbare Verhalten erfolgte zwischen 2007 und 2014; das Strafurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2019 wurde vom Bundesgericht am 6. Mai 2020 bestätigt (Urteil 6B_1286/2019). Die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) bildet eine Verschärfung des bisherigen Rechts und ist deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") nicht auf Straftäter anwendbar, die - wie der Beschwerdeführer - zwar vor der Neuregelung straffällig geworden sind, für ihre Tat indessen erst nach dem 1. Oktober 2016 abgeurteilt werden. Der ausländerrechtliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verletzen somit Art. 63 Abs. 3 AIG nicht (vgl. Urteil 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.4.3).
| 30 |
4. | |
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; in der Fassung vom 1. April 2020) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Mehrere unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2) mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben.
| 31 |
4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.
| 32 |
4.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist noch zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) müssen verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/ 13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_410/ 2018 vom 7. September 2018 E. 4.2).
| 33 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
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4.4. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2).
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4.4.1. Ausschlaggebend für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung war der vom Beschwerdeführer begangene gewerbsmässige Betrug im Bereich der Sozialversicherung. Die Vorinstanz erachtete das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Sie berücksichtigte dabei namentlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 gegenüber den Behörden vorsätzlich falsche Angaben bezüglich seiner Schmerzen gemacht hatte, wodurch fälschlicherweise eine mittlere bis schwere Depression diagnostiziert wurde und er zu Unrecht Leistungen in einer Höhe von insgesamt Fr. 357'742.-- bezogen hatte. Des Weiteren hielt die Vorinstanz ihm vor, ungeachtet der ihm am 16. März 2004 durch das Verwaltungsgericht angedrohten Ausweisung immer weiter delinquiert zu haben, wobei es nicht nur um Bagatelldelikte ging, wie dies insbesondere der Strafbefehl wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung belegte, welcher gegen ihn ausgestellt worden war, nachdem er einen Parkhauswächter, der ihn angewiesen hatte, im Parkhaus langsamer zu fahren und nicht auf dem Frauenparkplatz zu parkieren, beschimpft und mit einer Hand am Hals, mit der anderen am Arm, festgehalten und gegen einen Personenwagen gedrückt hatte.
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4.4.2. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz ungenügend berücksichtigt habe, dass er vor der Verurteilung wegen des begangenen Sozialhilfebetrugs einzig zwei nicht einschlägige Vorstrafen aufwies, welche länger zurückliegen und bedingte Geldstrafen zur Folge gehabt hätten, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Die über viele Jahre verübten Delikte, mit welcher zahlreiche Rechtsgüter zu Schaden kamen, sind Ausdruck einer ganz grundsätzlichen Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Die Tatsache, dass das Kantonsgericht St. Gallen ihm keine ungünstige Prognose ausgestellt hat, ist insofern nicht entscheidend. Zudem vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass es sich bei den zuletzt begangenen Delikten "lediglich" um Geschwindigkeitsübertretungen und Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohung handelte. Entgegen seinen Ausführungen war es den Ausländerbehörden auch nicht verwehrt, schon weit zurückliegende Straftaten, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gegeben haben, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen (vgl. Urteil 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3).
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4.4.3. Vorliegend ist insofern von Belang, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlich relevanten Widerhandlungen schon im Jahre 2004 eine Ausweisung förmlich angedroht wurde. Von Bedeutung ist ferner, dass die Straftat des Beschwerdeführers eine im strafrechtlich geschützte Rechtsgüter im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 bildende Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) bildet. Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, kommt darin zum Ausdruck, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsmissbrauch als besonders verwerflich erachtet, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden darf (Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1).
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4.4.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung und der Tat im Jahre 2014 wohl verhalten hat. Dies fällt nicht wesentlich ins Gewicht, da er sich teilweise noch in der strafrechtlichen Probezeit befand und es im Hinblick auf das hängige Bewilligungsverfahren nahe lag, dass er nicht wieder straffällig wurde. In Anbetracht der langjährigen Deliktstätigkeit und der ohne Wirkung gebliebenen Verwarnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft wieder straffällig wird. Im Übrigen kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallsgefahr ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4).
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4.5. Hinzu kommt die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Schuldensaldo der Familie des Beschwerdeführers beim Sozialdienst V.________ sich per 12. Mai 2020 auf Fr. 104'183.-- belief. Am 3. Februar 2021 bestanden gemäss dem Betreibungsamt zudem offene Schulden von über Fr. 360'509.-- sowie Verlustscheine von über Fr. 358'441.--. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nach wie vor bemüht, gemeinsam mit seiner Ehegattin seine Schulden abzubauen, vermag die vorinstanzliche Einschätzung, dass es es ihm aufgrund seines bisherigen Werdegangs schwierig sein dürfte, ein Einkommen zu erzielen, nicht zu entkräften. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ihm einen befristeten Zahlungsaufschub bewilligt hat, nicht zu belegen, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bereits verbessert habe.
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4.6. Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass aus sicherheitspolizeilichen Gründen sowie aus den von ihm angehäuften Schulden ein erhebliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers besteht.
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5. | |
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.
| 42 |
5.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren in die Schweiz ein und verbrachte somit einen grossen Teil seines Lebens hier. Die lange Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren spricht für ein grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin hat er jedoch seine ersten elf Lebensjahre und damit einen grossen Teil der Kindheit in Kosovo verbracht und beherrscht die albanische Sprache, so dass durchaus Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsland bestehen.
| 43 |
5.2. Von grösserer Bedeutung sind vorliegend die Nachteile, die der Ehefrau und seinen zwei ehelichen Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände seine Familie im Heimatstaat antreffen würde, und ob ihnen im Hinblick hierauf eine Rückkehr als Familie zumutbar erscheint (vgl. Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind ferner die aus einer vorangehenden Beziehung stammenden Kinder hat, die ebenfalls in der Schweiz leben.
| 44 |
5.3. | |
5.3.1. Was die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese mit Ausnahme ihrer ersten vierzehn Jahre ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, hier niedergelassen ist und in der Schweiz sozialisiert wurde. Da sie albanisch spricht und aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der Beschwerdeführer stammt, dürften ihr jedoch die Gepflogenheiten im Kosovo nicht grundsätzlich fremd sein. Die Kinder sind zudem, wenn zwar schon aus dem Kleinkindalter heraus, jedoch weiterhin in einem anpassungsfähigen Alter. Die Vorinstanz durfte insofern zu Recht davon ausgehen, dass eine Ausreise in den Kosovo für die Ehefrau und die in der Schweiz geborenen Kindern nicht grundsätzlich unzumutbar ist. Die Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulen im Kosovo nicht das gleiche Niveau wie in der Schweiz aufweisen; ein unterdurchschnittliches Bildungssystem stellt keinen "aussergewöhnlichen Umstand" dar, welcher einen Verbleib der Familie in der Schweiz rechtfertigen würde.
| 45 |
5.3.2. Im Übrigen ist es den Familienangehörigen überlassen, ob sie mit dem Beschwerdeführer ausreisen oder in der Schweiz bleiben möchten. In diesem Fall könnten die Kinder ihre familiären Beziehungen mit dem Vater besuchsweise oder mit den Mitteln der modernen Kommunikation pflegen. Dies vermag zwar nicht die Nähe und die Geborgenheit zu ersetzen, welche die tägliche Anwesenheit des Vaters zu vermitteln vermag, die Weiterführung der familiären Beziehung bleibt jedoch auf jeden Fall weiterhin möglich, insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der Kosovo nicht weit entfernt von der Schweiz liegt und die Besuche der Kinder insofern nicht schon aus geographischen Gründen beinahe ausgeschlossen wären. Dasselbe gilt in gesteigertem Masse für die zwei nicht im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Halbgeschwister von 17 respektive 18 Jahren.
| 46 |
5.4. Schliesslich vermögen auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nicht seinen Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Dass im Kosovo keine gleichwertigen psychiatrischen Dienstleistungen existierten, es an angemessenen medizinischen Rahmenbedingungen fehle, insbesondere die Versorgung mit Medikamenten mangelhaft sei und der Zugang zum Gesundheitssystem ungleich, beziehungsweise dadurch erschwert wird, dass medizinische Massnahmen teilweise aus der eigenen Tasche zu bezahlen sind, vermag noch kein Verbleiberecht zu begründen. Gemäss der Rechtsprechung hat der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard als im Kosovo entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393). Im Hinblick auf die psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kosovo über ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen verfügt (vgl. Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3).
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Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unzureichend dargelegt habe, inwiefern eine Rückkehr in den Kosovo eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Ungeachtet dessen, ob ein Bezug zwischen dem Sozialhilfebetrug besteht, welchem simulierte gesundheitliche Probleme zugrunde lagen, und den heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers, hat dieser nicht den Nachweis erbracht, dass er spezifische Therapien oder Präparate benötigen würde, die nur in der Schweiz erhältlich wären und die einen Aufenthalt hier erheischen würden.
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5.5. Zusammenfassend vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers insofern das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als im Sinne von Art. 96 AIG sowie im Lichte von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK als verhältnismässig.
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6.
| 50 |
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
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