BGer 8C_571/2021 | |||
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BGer 8C_571/2021 vom 20.09.2021 | |
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8C_571/2021 |
Urteil vom 20. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg,
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Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken,
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handelnd durch den Gemeinderat,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2021 (WBE.2021.68).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. September 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2021,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid gestützt auf kantonales Recht zugesprochene Sozialhilfeleistungen (Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung) zum Gegenstand hat,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
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dass, wenn eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt wird, im Einzelnen dazulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) anruft,
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dass sie es dabei unterlässt näher aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene rechtliche Zuordnung des tatsächlich Unbestrittenen gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen haben soll; lediglich den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen Rechtsstandpunkt zu bekräftigen, reicht klarerweise nicht aus,
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dass, soweit Art. 12 BV angerufen wird, im Übrigen unklar ist, was die Beschwerde führende Gemeinde aus dieser Bestimmung zu ihren Gunsten ableiten will,
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dass sich deren Vorbringen insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (BGE 141 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen) des vorinstanzlich Entschiedenen erschöpfen,
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dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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