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Informationen zum Dokument  BGer 1B_444/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_444/2021 vom 21.09.2021
 
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1B_444/2021
 
 
Urteil vom 21. September 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweisverfahren, amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. August 2021 (SB210258-O/Z2/tm) des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 4. Februar 2021 wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch der Privatkläger B.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
 
Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufungsanträge Ziff. 8 - 15 von A.________ nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten.
 
Mit Präsidialverfügung vom 9. Augst 2021 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung ab.
 
Mit Eingabe vom 17. August 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und die Präsidialverfügung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
In Bezug auf den Beschluss stellt die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Anträgen, wobei im Wesentlichen alle darauf abzielen, das "Fehlurteil" des Bezirksgerichts vom 4. Februar 2021 aufzuheben. Sie legt denn auch bloss dar, dass und weshalb sie zu Unrecht verurteilt worden sei. Das geht an der Sache vorbei, weil sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss noch gar nicht inhaltlich mit der Berufung befasste, sondern bloss verschiedene Berufungsanträge als unzulässig beurteilte und darauf nicht eintrat. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
 
In Bezug auf die Präsidialverfügung macht die Beschwerdeführerin keinerlei sachbezogene Ausführungen, dass und weshalb sie Bundesrecht verletzen sollte. Auf die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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