BGer 6B_890/2021 | |||
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BGer 6B_890/2021 vom 22.09.2021 | |
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6B_890/2021 |
Urteil vom 22. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Sachentziehung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. Juni 2021 (BS 21/004/RSC).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Beschwerdegegnerin 1 stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2021 ein gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch geführtes Strafverfahren ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 25. Juni 2021 kostenpflichtig ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG).
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2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1; je mit Hinweisen).
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Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der vorinstanzliche Beschluss vom 25. Juni 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Rügen und Anträge, die andere als den der Vorinstanz zur Beurteilung unterbreiteten Lebenssachverhalt betreffen, kann nicht eingetreten werden.
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3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss wendet, genügen seine Vorbringen selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 schützt, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer pauschalen (und in Teilen unsachlichen und unangemessenen) Kritik an den kantonalen Strafbehörden und deren Mitarbeitern und Beamten. Damit ist er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören.
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3.3. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung rügt, zielt er auf eine Überprüfung in der Sache ab und zeigt insoweit zudem keine Verletzung seiner Parteirechte durch die Vorinstanz auf, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen könnte.
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4.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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