BGer 6B_818/2021 | |||
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BGer 6B_818/2021 vom 23.09.2021 | |
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6B_818/2021 |
Urteil vom 23. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2021 (BK 21 254).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2021 in Aussicht, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 7. Juni 2021 u.a. in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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3.
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Streitgegenstand ist ausschliesslich der angefochtene Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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