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Informationen zum Dokument  BGer 6B_946/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_946/2021 vom 23.09.2021
 
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6B_946/2021
 
 
Urteil vom 23. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2021 (SB210141-O/U/cwo).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 22. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2021
 
2.
 
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerdeeingabe vom 22. August 2021 enthält lediglich den Hinweis, dass die weitere Begründung in der Strafsache durch den amtlichen Verteidiger in schriftlicher Form nachgereicht werde. Indessen wurde innert der Beschwerdefrist keine weitere Beschwerdeeingabe mehr eingereicht. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 22. August 2021 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 42 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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