BGer 8C_513/2021 | |||
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BGer 8C_513/2021 vom 23.09.2021 | |
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8C_513/2021 |
Urteil vom 23. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2021 (UV.2021.17).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. Juli 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juli 2021 in Empfang genommene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf von ihm injizierte weitere medizinische Abklärungen allein geltend macht, sein Gesundheitszustand sei (nach wie vor) schlecht,
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dass er es dabei unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die zur Leistungsverweigerung ab 1. April 2021 führenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 18. Juli 2020 auf unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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