BGer 1B_501/2021 | |||
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BGer 1B_501/2021 vom 27.09.2021 | |
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1B_501/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Postfach, 8953 Dietikon.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 3. September 2021 (UE210255-O/Z01).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2021 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 3. September 2021 die Beschwerdeschrift zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück und forderte ihn auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. | |
Mit Eingaben vom 8. und 21. September 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll. Sinngemäss beanstandet er eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der III.Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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