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Informationen zum Dokument  BGer 2C_254/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_254/2021 vom 27.09.2021
 
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2C_254/2021
 
 
Urteil vom 27. September 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,
 
gegen
 
Pronovo AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Festsetzung Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Februar 2021 (A-637/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 23. April 2013 meldete die A.________ bei der Swissgrid AG eine Photovoltaikanlage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte ihr die Swissgrid AG mit, dass die Voraussetzungen für die KEV grundsätzlich erfüllt seien. Zugleich wies sie die A.________ darauf hin, dass die durch das Bundesparlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien erneuerbarer Energien würden auf die Warteliste gesetzt. Die Photovoltaikanlage der A.________ wurde am 23. Dezember 2013 mit einer Leistung von 251.09 kW in Betrieb genommen.
1
 
B.
 
Am 8. Dezember 2017 versandte die Pronovo AG - als die ab dem 1. Januar 2018 für den Vollzug zuständige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG - ein Schreiben, wonach das neue Recht ab dem Jahr 2018 für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 100 kW ein Wahlrecht zwischen einer Einmalvergütung und dem Einspeisevergütungssystem vorsehe. Die Wahl müsse bis zum 30. Juni 2018 schriftlich mitgeteilt werden. Wenn das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt werde, gelte die unter bisherigem Recht erfolgte Anmeldung als Gesuch um eine Einmalvergütung. Die A.________ übte das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht aus.
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Die Pronovo AG sprach der A.________ mit Verfügung vom 15. April 2019 eine Einmalvergütung in der definitiven Höhe von Fr. xxx zu. Sie erwog im Wesentlichen, dass die A.________ das Wahlrecht nicht innert Frist bis zum 30. Juni 2018 zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt habe, weshalb die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung gelte. Sowohl die von der A.________ gegen die Verfügung vom 15. April 2019 erhobene Einsprache bei der Pronovo AG (Entscheid vom 18. Dezember 2019) als auch die von ihr beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (Urteil vom 5. Februar 2021) blieben ohne Erfolg.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2021 gelangt die A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 5. Februar 2021. Es sei ihr die Einspeisevergütung für die Dauer von 25 Jahren zu bewilligen. Eventualiter sei festzustellen, dass sie für die Dauer von 25 Jahren einen Anspruch auf die (kostendeckende) Einspeisevergütung habe und in das entsprechende System aufzunehmen sei.
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Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Pronovo AG die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).
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1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) im Bereich der Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Sinne von Art. 19 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) und des Investitionsbeitrags für Photovoltaikanlagen gemäss Art. 24 f. EnG. Ungeachtet des Umstands, dass beide Förderungsmassnahmen unter dem Vorbehalt ausreichender Mittel stehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 EnG und Art. 24 Abs. 1 EnG je i.V.m. Art. 35 f. EnG), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die bundesrechtlich geregelten Leistungen (vgl. Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 1.1; 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG greift somit nicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass sie für die Dauer von 25 Jahren einen Anspruch auf die (kostendeckende) Einspeisevergütung habe und in das entsprechende System aufzunehmen sei, handelt es sich um Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann im Rahmen eines Leistungsbegehrens darüber befunden werden, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die (kostendeckende) Einspeisevergütung für die Dauer von 25 Jahren hat und in das entsprechende System aufzunehmen ist. Ein solches Leistungsbegehren stellt die Beschwerdeführerin denn auch mit ihrem Hauptantrag, wonach ihr die Einspeisevergütung für die Dauer von 25 Jahren zu bewilligen sei. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen liegen zulässige Rechtsbegehren vor, sodass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.
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2.
 
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
9
 
3.
 
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3; 139 II 263 E. 6; Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2).
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3.1. Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016, die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., S. 6871; 2017 6889 ff., S. 6918; 2017 7031 ff., S. 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige
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Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Botschaft EnG, S. 7625 f.; vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2). Zudem führte der Gesetzgeber in Art. 24 f. EnG für Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge in Form von Einmalvergütungenein. Damit beabsichtigte er, Photovoltaik-Kleinanlagen, bei denen der rentable Betrieb nicht im Vordergrund steht, durch einmalige Investitionshilfen in der Höhe von maximal 30 % der Investitionskosten von Referenzanlagen zu fördern (vgl. Botschaft EnG, S. 7626; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 EnG).
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3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 EnG können am Einspeisevergütungssystem Betreiberinnen von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus erneuerbaren Energien - namentlich aus Sonnenenergie (lit. b) - erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG).
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Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).
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3.3. Für bestimmte Sachverhalte mit Bezug zum Einspeisevergütungssystem, die sich noch unter der Geltung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG; AS 1999 197 ff.; SR 730.0; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV; AS 1999 207 ff.; SR 730.01; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) ereignet hatten, erliess der Gesetzgeber in Art. 72 EnG Übergangsregelungen. Art. 72 Abs. 1 EnG sieht vor, dass Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (vgl. Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zusteht, wobei für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Für Betreiberinnen und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG). Die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. Art. 72 Abs. 4 EnG).
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Mit Art. 104 EnFV präzisiert der Bundesrat die Übergangsbestimmungen zu den Photovoltaikanlagen. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Art. 8 EnFV (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV).
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4.
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihr anstelle der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem lediglich eine Einmalvergütung von Fr. xxx ausbezahlt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hält sich der Bundesrat nicht an die Gesetzesformulierung in Art. 72 Abs. 4 EnG, wonach alle berechtigten Personen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen könnten. Er überschreite seine Kompetenzen, indem er in Art. 104 Abs. 3 EnFV eine Pflicht zur Ausübung der Wahl zwischen der Einspeisevergütung und der Einmalvergütung gemäss Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 statuiere, ansonsten die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt werde. Damit gehe, so die Beschwerdeführerin, der im Gesetz verankerte Anspruch auf die Einspeisevergütung verloren.
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Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, aufgrund des Wartelistenbescheids vom 26. Juni 2013 habe die Swissgrid AG bei ihr die Erwartung geschaffen, künftig in das System der (kostendeckenden) Einspeisevergütung aufgenommen zu werden. Es verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und den Bestandesschutz, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie nun ihren Anspruch auf die Einspeisevergütung aufgrund eines in der Energieförderungsverordnung verankerten Automatismus verliere. Die Beschwerdegegnerin habe ihr angeblich am 8. Dezember 2017 ein Schreiben zugestellt, in welchem auf die Frist vom 30. Juni 2018 hingewiesen worden sei. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dieses Schreiben erhalten zu haben. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben aufgrund seiner Bedeutung als Einschreiben oder zumindest unter Verwendung von A-Post Plus hätte versenden müssen.
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5.
 
Die Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin erbringt eine Leistung von 251.09 kW. Damit gilt sie als grosse Anlage gemäss Art. 7 Abs. 1 EnFV. Der Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 3 EnFV, der lediglich grosse Photovoltaikanlagen erfasst, ist im Grundsatz eröffnet.
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Überdies ist vorab festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 72 Abs. 3 EnG eine Übergangsregelung in das Energiegesetz aufgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.
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6.
 
Zu prüfen ist zunächst, ob der Bundesrat Art. 104 Abs. 3 EnFV in gesetzeskonformer Weise erlassen hat. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung mussten die Betreiberinnen von bereits nach bisherigem Recht angemeldeten grossen Photovoltaikanlagen das Wahlrecht von Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 auszuüben ( Frist), ansonsten ihre Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wurde ( Verzugsfolge).
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6.1. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
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6.2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EnG vollzieht der Bundesrat das Energiegesetz. Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere das Antragsverfahren (vgl. Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG), und legt die Ansätze für die Einmalvergütungen fest (vgl. Art. 25 Abs. 2 EnG). Diese auf Gesetzesstufe verankerten Delegationen an den Bundesrat sind zulässig, da sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit Bezug auf das Einspeisevergütungssystem und die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in der Energieförderungsverordnung wahrgenommen (vgl. E. 3 hiervor). In
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6.3. In
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6.3.1. Die formell-gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat in materieller Hinsicht erlaubt, (insbesondere) das Antragsverfahren zu regeln, findet sich in Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden.
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Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Sechsmonatsfrist gesetzeswidrig kurz wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich.
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6.3.2. Zu beurteilten bleibt, ob auch die
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Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.
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6.4. Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).
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6.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.
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7.
 
Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin als Vollzugsstelle im Sinne von Art. 64 EnG den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin anstelle der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem eine Einmalvergütung von Fr. xxx zusprach.
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7.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2).
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7.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund des Wartelistenbescheids vom 26. Juni 2013 habe die Swissgrid AG bei ihr die Erwartung geschaffen, künftig in das System der (kostendeckenden) Einspeisevergütung aufgenommen zu werden, ist ihr nicht zu folgen. Im aktenkundigen Wartelistenbescheid vom 26. Juni 2013 weist die Swissgrid AG ausdrücklich darauf hin, dass das "Bundesamt für Energie (BFE) [...] einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt [hat]. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien werden auf die Warteliste gesetzt. [...]. Sollte Ihr Projekt [...] Platz in der regulären Förderung finden, werden sie einen positiven Bescheid [...] bekommen. Ob und wann Ihr Projekt von der Warteliste in die reguläre Förderung übernommen wird, ist offen". Insbesondere aus dem letzten zitierten Satz ergibt sich deutlich, dass mit einer Aufnahme in die reguläre Förderung nicht gerechnet werden kann (vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 7.3). Angesichts dieses Wortlauts ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wartelistenbescheid vom 26. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin berechtigtes Vertrauen hätte schaffen sollen, künftig in das System der Einspeisevergütung aufgenommen zu werden. Der Klarheit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass sich das Recht nach Art. 104 Abs. 4 EnFV nicht auf den Vergütungsanspruch als solcher bezieht, sondern bloss die Wahl zwischen dem Einspeisevergütungssystem und der Einmalvergütung betrifft (vgl. E. 3 hiervor).
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7.3. Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin treuwidrig handle, da diese auf die übergangsrechtliche Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV nicht mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass die Frist vom 30. Juni 2018 keine behördliche Frist darstelle, die sie hätte wirksam ansetzen müssen. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung verankerte Frist. Rechte und Pflichten, die in einer Verordnung des Bundesrats geregelt sind, entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) veröffentlicht worden sind (Amtliche Sammlung des Bundesrechts; vgl. Art. 8 Abs. 1 PublG i.V.m. Art. 2 lit. d PublG). Die Energieförderungsverordnung wurde am 12. Dezember 2017 ordentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 PublG in der Amtlichen Sammlung publiziert und rechtswirksam auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2017 7031 ff.; vgl. auch Art. 109 EnFV). Die aus Art. 104 Abs. 3 EnFV resultierenden Pflichten sind daher auch ohne ein Schreiben der Beschwerdegegnerin rechtswirksam (vgl. auch Urteil 2C_75/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Insofern ist auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bestreite, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 erhalten zu haben, für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtswirksame Frist vom 30. Juni 2018 zur Ausübung ihres Wahlrechts gemäss Art. 8 EnFV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die Frist gemäss Art. 104 Abs. 3 EnFV mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hinzuweisen (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Gesuch um Einmalvergütung zu behandeln ist, steht vorliegend ebenfalls nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise in die Aufnahme in das Einspeisevergütungsystem hat vertrauen dürfen (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.
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8.
 
Eine Wiederherstellung der Frist ist ausserdem nicht zu beurteilen, da ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung fehlt (vgl. E. 6.3.2 des angefochtenen Urteils). Die (appellatorische) Kritik der Beschwerdeführerin, wonach der Eindruck entstehe, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Ziel gegründet worden sei, viele Anlagenbetreiberinnen zu täuschen und die finanzielle Belastung des Bundes zu senken, ist im Lichte der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 63-65 EnG nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführerin ferner auf den Bestandesschutz hinweist und damit sinngemäss eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dartut, genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).
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9.
 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. September 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
 
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