BGer 2C_607/2021 | |||
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BGer 2C_607/2021 vom 27.09.2021 | |
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2C_607/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, amtliche Bewertung ab Steuerperiode 2020,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. August 2021 (100.2021.199U).
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In Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2021.199U vom 2. August 2021 auf eine Beschwerde der Eheleute A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) nicht eingetreten ist, weil das Rechtsmittel unzureichend begründet gewesen sei und die Steuerpflichtigen trotz Aufforderung keine Verbesserung nachgereicht hätten,
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dass die Steuerpflichtigen am 8. August 2021 (Poststempel: 9. August 2021) beim Bundesgericht ein als "Einsprache" bezeichnetes Schriftstück einreichten, worin sie im Wesentlichen erklärten, die Verfahrensabläufe seien "hinlänglich dokumentiert, unsererseits sachlich, korrekt und terminlich fristgereicht eingehalten" und worin sie abschliessend der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die "Stellungnahme" des Bundesgerichts "in diesem Sinne" ausfalle,
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dass das Bundesgericht die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. August 2021 darauf aufmerksam machte, dass die Eingabe vom 8./9. August 2021 den zuvor dargestellten gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da sie keine Anträge und keinerlei Begründung enthalte, weshalb allein gestützt darauf vermutlich nicht einzutreten wäre, dass die Beschwerdefrist aber noch laufe, weshalb die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessert werden könne und dass hernach gestützt auf die eingereichten Unterlagen entschieden werde,
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dass die Steuerpflichtigen sich nicht mehr haben vernehmen lassen und die Beschwerdefrist in der Zwischenzeit verstrichen ist,
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 lit. b BGG zu geschehen hat,
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip den Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG),
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dass dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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