BGer 6B_921/2021 | |||
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BGer 6B_921/2021 vom 27.09.2021 | |
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6B_921/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Nötigung, Verleumdung, Drohung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 15. Juli 2021 (BK 21 308).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, Verleumdung und Drohung am 25. Mai 2021 ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2021 nicht ein. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3.
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Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Stattdessen bezieht er sich in seinen Ausführungen auf ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2020 und beantragt zudem die Verfolgung und Bestrafung der Privatkläger sowie Schadenersatz und Genugtuung. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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