BGer 8C_499/2021 | |||
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BGer 8C_499/2021 vom 27.09.2021 | |
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8C_499/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Cupa.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021 (200 21 230 IV).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1966 geborene A.________ leitete zuletzt eine Kräuterwerkstatt. Am 14. Mai 2009 meldete er sich wegen einer chronisch systemischen Immunstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 23. März 2010 einen Rentenanspruch.
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Am 18. Juni 2014 meldete sich A.________ aufgrund derselben Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle das von ihr veranlasste Gutachten nicht für schlüssig und nachvollziehbar hielt, gab sie ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsbegehren wiederum ab. Der rechtskundig vertretene A.________ liess die entsprechende Verfügung vom 19. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen.
| 3 |
Am 31. Dezember 2018 reichte A.________ unter Verweis auf eine zwischenzeitliche Verschlimmerung seiner Beschwerden abermals ein Leistungsgesuch ein. Gestützt auf ein neu erstelltes, bidisziplinäres Gutachten verneinte die IV-Stelle eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und lehnte das Leistungsgesuch ein weiteres Mal ab (Verfügung vom 18. Februar 2021).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 8C_151/2021 vom 30. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).
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2.
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Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle verfügte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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Der im vorliegenden Fall einer Neuanmeldung zu beachtende, massgebende Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3) liegt unbestritten zwischen den Zeitpunkten des Erlasses der beiden rentenablehnenden Verfügungen vom 19. Mai 2016 und 18. Februar 2021. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Verfügung vom 19. Mai 2016 sowohl ein Anfechtungsobjekt hinsichtlich der geltend gemachten Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) als auch einen prozessualen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint hat, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.
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5. | |
5.1. Das kantonale Gericht gelangte in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützt auf die drei im Recht liegenden Gutachten zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht wesentlich verändert. Es schloss in somatischer Hinsicht objektivierbare Befunde aus. Psychiatrisch sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0) auszugehen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2016 eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung gezeigt und über extreme Nahrungsmittel-Unverträglichkeiten geklagt, weshalb er nur unter grössten Einschränkungen essen könne und nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Auf das bidisziplinäre (allgemein-medizinische und psychiatrische) Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 4. September 2020 und die Ergänzungen vom 16. November 2020 sei abzustellen. Demnach unterscheide sich die medizinische Befundlage zu den beiden Vergleichszeitpunkten nicht wesentlich.
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5.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Dass sie offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht erhoben worden sein könnten, ist nicht dargetan (vgl. E. 1). Die Verfügung vom 19. Mai 2016 erwuchs in Rechtskraft und ist somit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die seinerzeitige Diagnosestellung sei falsch, hätte er dies damals im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er im kantonalen Verfahren unter dem Titel der prozessualen Revision ab dem 1. Dezember 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend macht und ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente verlangt, nun vor dem Bundesgericht mit Blick auf die Neuanmeldung aber vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich erst nach 2016 erheblich verschlechtert. Soweit der Beschwerdeführer ein überspitzt formalistisches Vorgehen seitens der Vorinstanz sowie weitere Verletzungen von Grund- und Menschenrechten geltend macht, ist nicht ersichtlich und zeigt er nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise auf, inwiefern das angefochtene Urteil zu beanstanden wäre.
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5.3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegrü ndet ist (E. 4), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_304/2021 vom 28. Mai 2021 E. 6 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Cupa
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