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Informationen zum Dokument  BGer 8C_598/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_598/2021 vom 27.09.2021
 
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8C_598/2021
 
 
Urteil vom 27. September 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
4. August 2021 (200 21 356 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. September 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 V 53 E. 3.3),
3
dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss; der pauschale Verweis auf im Verwaltungs- und vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenes reicht nicht aus (BGE 144 III 552 E. 4.2; 143 II 283 E. 1.2.3),
4
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbingen die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Suva scheitern liess, weil es sich beim am 8. Mai 2019 als Anspruchsgrundlage gemeldeten Ereignis weder um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe noch der hernach diagnostizierte Gesundheitsschaden mit einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zusammenhänge,
5
dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, sich indessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und die ärztlichen Befunde wiederzugeben; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, legt er nicht nachvollziehbar dar,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1.
9
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2.
11
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3.
13
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 27. September 2021
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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