BGer 1C_411/2020 | |||
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BGer 1C_411/2020 vom 29.09.2021 | |
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1C_411/2020 |
Urteil vom 29. September 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Haag,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ Verein,
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vertreten durch B. ________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6300 Zug.
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Gegenstand
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Urteilsedition; Kosten,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
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vom 8. Juni 2020 (VA 2020 53).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 ersuchte B.________ das Obergericht des Kantons Zug um Zustellung des ersten im Jahr 2020 in einer Strafsache ergangenen Urteils in anonymisierter Form. Dabei verwendete er das Briefpapier des A.________ Vereins, dessen Präsident er ist. Das Obergericht teilte ihm daraufhin mit, dass ihm das verlangte 48-seitige Urteil nach Bezahlung der mit der Anonymisierung verbundenen Kosten von Fr. 240.-- herausgegeben werde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 brachte B.________ vor, die Gebühr sei in dieser Höhe nicht zulässig. Falls das Obergericht daran festhalte, verlange er den Erlass einer Verfügung.
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Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 hielt das Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, fest, dem Gesuch des A.________ Vereins um Zustellung des Urteils werde entsprochen (Dispositiv-Ziffer 1), doch werde die Anonymisierung des 48-seitigen Urteils erst anhand genommen und der Gesuchstellerin zugestellt, nachdem die Kanzleigebühr von Fr. 240.-- einbezahlt worden sei (Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchstellerin werde für diese Verfügung eine Spruchgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
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B. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht vom 30. Juni 2020 beantragen der A.________ Verein und B.________, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Obergerichts seien aufzuheben und die Kosten für die Urteilsedition sowie die Spruchgebühr zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurückzuweisen.
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Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt, währenddem der Beschwerdeführer 2 nicht beschwert und deshalb auch nicht zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zwar wird in dieser Hinsicht in der Beschwerdeschrift vorgebracht, eigentlich habe der Beschwerdeführer 2 in eigenem Namen handeln wollen und das Briefpapier der Beschwerdeführerin 1 zur Korrespondenz mit dem Obergericht nur verwendet, um den Hintergrund transparent zu machen. Dass das Obergericht Bundesrecht verletzt hätte, indem es das Gesuch als von der Beschwerdeführerin 1 stammend interpretierte, wird jedoch nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Kritisiert werden einzig die Gebühr für die Urteilsedition und die Spruchgebühr, die gemäss dem Rechtsbegehren erlassen werden sollen.
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG; vgl. Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1 und 1C_157/2018 vom 22. Juni 2018 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 einzutreten, nicht aber in Bezug auf den Beschwerdeführer 2. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 und 115 BGG).
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt, für die Abgabe fehle eine hinreichende gesetzliche Grundlage. § 32 der Verordnung des Kantons Zug vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7), auf die sich die angefochtene Verfügung stütze, reiche nicht. Ausnahmen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip seien gemäss der Rechtsprechung nämlich einzig zulässig, wenn es um Kanzleigebühren gehe, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Funktion des Gesetzesvorbehalts erfüllten oder wenn die Gebühr auf einer lang andauernden Übung beruhe. Keine dieser drei Voraussetzungen sei hier erfüllt. Die Abgabe sei zudem prohibitiv hoch und trage dem Prinzip der Justizöffentlichkeit nicht Rechnung.
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2.2. Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 mit der Gebühr für die Herausgabe anonymisierter Urteile aus dem Kanton Zug befasst. Es kam zum Schluss, dass die damals vom Verwaltungsgericht erhobene Gebühr mangels hinreichender Verankerung in einem formellen Gesetz bundesrechtswidrig war. Hier geht es um das Obergericht, dessen Gebühren sich auf andere Rechtsgrundlagen stützen. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich daraus entscheidende Unterschiede ergeben.
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2.3. Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Es erfasst alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden (BGE 143 I 227 E. 4.2; 142 II 182 E. 2.2.1; je mit Hinweisen) und verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein müssen (BGE 144 II 454 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall: Gemäss § 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 2010 des Kantons Zug über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) sind für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb von Verfahren Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung regelt das Obergericht die Bemessung der Höhe der Gebühren in einer Verordnung. Weitere Angaben im Gesetz fehlen.
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2.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt in verschiedener Hinsicht Abweichungen vom strengen abgaberechtlichen Legalitätsprinzip zu. Dies gilt zunächst bei Kanzleigebühren (E. 2.4.1 hiernach). Weiter können hinsichtlich der Bemessung der Abgaben unter gewissen Voraussetzungen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Funktion des Gesetzesvorbehalts erfüllen (E. 2.4.2 hiernach). Dasselbe trifft schliesslich zu, wenn die Gebühr auf einer lang andauernden Übung beruht (E. 2.4.3 hiernach).
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2.4.1. Bei der Kanzleigebühr als einer Sonderform der Kausalabgabe gilt das Gebot der Gesetzesform nicht (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Kanzleigebühr ist ein Entgelt in geringer Höhe für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern (Urteil 2C_230/2020 vom 25. März 2021 E. 9.1 mit Hinweisen). Die hier umstrittene Gebühr sprengt allerdings diesen Rahmen. Zum einen geht selbst das Obergericht von einer zeitintensiven Aufgabe aus, die zudem den Beizug eines Gerichtsschreibers erfordert und damit nicht mehr allein von der Gerichtskanzlei erbracht werden kann. Zum andern lässt sich bei einem Betrag von Fr. 240.-- nicht mehr von einer geringen Höhe sprechen. In BGE 125 I 173 hielt das Bundesgericht eine Gebühr von Fr. 200.-- für die Durchführung eines Eignungstests für Anwärter des Medizinstudiums für zu hoch, um noch als Kanzleigebühr gelten zu können (a.a.O., E. 9b S. 179 f. mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der seit diesem im Jahr 1999 ergangenen Urteil erfolgten Preisentwicklung folgt daraus, dass für die hier umstrittene Anonymisierungsgebühr im Ergebnis nichts anderes gelten kann.
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2.4.2. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die Bemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 141 V 509 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). Dies ist jedoch von vornherein nur dann möglich, wenn eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht, was sich ausdrücklich oder sinngemäss aus dem Gesetz ergeben muss (BGE 143 I 227 E. 4.2.3 S. 234; 123 I 254 E. 2b; je mit Hinweisen). Gerade im Bereich der Gerichtsgebühren decken allerdings erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108; je mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber des Kantons Zug hiervon abweichend kostendeckende Gebühren - sei dies für die Kosten eines Gerichtsverfahrens oder für besondere Dienstleistungen des Obergerichts, wie eben beispielsweise die Anonymisierung von Entscheiden - vorsehen wollte, ist gestützt auf die betreffenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes nicht erkennbar (§§ 62 und 63 GOG). Eine Lockerung der Anforderungen des Legalitätsprinzips ist deshalb auch insoweit nicht gerechtfertigt.
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2.4.3. Eine langandauernde Übung vermag in gewisser Hinsicht eine formellgesetzliche Grundlage zu ersetzen, was das Bundesgericht namentlich im Zusammenhang mit Universitätsgebühren und Gerichtsgebühren anerkannt hat (BGE 143 I 227 E. 4.5; 125 I 173 E. 9e S. 181; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich freilich nicht um Gerichtsgebühren im engeren Sinne, sondern um Gebühren für ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erbrachte Dienstleistungen, und gibt es für eine lang andauernde Übung keine Anhaltspunkte. Die Kostenverordnung des Obergerichts, die in § 32 Abs. 1 lit. i für die Abgabe eines anonymisierten Entscheides eine Gebühr von Fr. 5.-- pro Seite vorsieht, trat erst 2012 in Kraft. Aus dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung des Obergerichts, wonach die Bestimmung konsequent für die ab und zu verlangte Herausgabe anonymisierter Entscheide angewendet worden sei, ergibt sich ebenfalls nichts, was auf eine lang andauernde Übung schliessen liesse.
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2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Obergericht erhobene Gebühr mangels hinreichender Verankerung in einem formellen Gesetz bundesrechtswidrig ist. Es gibt keine Gründe, anders zu entscheiden als im erwähnten Urteil 1C_497/2020 vom 22. Januar 2020 (s. a.a.O., E. 3.4 f.).
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3. | |
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nicht einzutreten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin 1 ist dagegen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im beantragten Umfang aufzuheben.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin 1, die nicht anwaltlich vertreten wurde, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. Juni 2020 werden aufgehoben.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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