BGer 5A_276/2021 | |||
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BGer 5A_276/2021 vom 29.09.2021 | |
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5A_276/2021 |
Urteil vom 29. September 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 12. März 2021
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(Z2 2020 42).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________ (geb. 1977) und B.A.________ (geb. 1983) sind seit 2015 miteinander verheiratet und haben den gemeinsamen Sohn C.A.________ (geb. 2017). B.A.________ ist zudem die Mutter der vorehelichen Kinder D.D.________ (geb. 2006) und E.D.________ (geb. 2009).
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B.
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Mit Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Juli 2019 wurde eine von den Parteien unter Mithilfe des Gerichts abgeschlossene Vereinbarung genehmigt. Danach wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau und dem Sohn ab 1. Januar 2019 Unterhalt in der Höhe von Fr. 4'150.-- zuzüglich einer allfälligen Familienzulage (für C.A.________) zu bezahlen (Unterhalt Ehefrau: Fr. 430.--/Barunterhalt Kind: Fr. 400.-- zuzüglich Familienzulage/Betreuungsunterhalt: Fr. 3'320.--). Die Vereinbarung basierte auf einem Einkommen des Ehemanns von Fr. 7'993.-- zuzüglich einer Kinderzulage von Fr. 300.--. Nach Darstellung der Parteien wies der Ehemann ein Vermögen von Fr. 3'600'000.-- auf, während die Ehefrau keine nennenswerten Vermögenswerte besass.
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C. | |
C.a. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte A.A.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, die Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 25. Juli 2019 (Bst. B) zu reduzieren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm seine Anstellung bei der F.________ AG auf den 30. November 2019 gekündigt worden sei, nachdem er wegen der vereinbarten Betreuungszeiten sein Pensum auf 60 % habe reduzieren müssen. Ausserdem habe sich der im Entscheid vom 25. Juli 2019 festgehaltene Miet- und Pachtertrag verändert, da die Mietverträge von zwei Mietern per 28. Februar 2020 bzw. 31. Dezember 2019 gekündigt worden seien.
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C.b. Mit Entscheid vom 3. September 2020 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Abänderungsgesuch ab. Die dagegen von A.A.________ erhobene Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. März 2021).
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D.
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Mit Eingabe vom 14. April 2021 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts bzw. den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und den von ihm geschuldeten Unterhalt in Abänderung von Ziffer 2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2019 (Bst. B) wie folgt zu regeln:
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1.1 Per Datum der Gesuchseinreichung vor dem Kantonsgericht Zug (04. Mai 2020) bis sechs Monate nach Rechtskraft des Abänderungsentscheides:
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- Für C.A.________: CHF 1'439.25 (Barunterhalt: CHF 400.00; Betreuungs unterhalt CHF 1'039.25; Manko: CHF 2'279.75)
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- Für die Beschwerdegegnerin CHF 0.00
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1.2 Ab sechs Monaten nach Rechtskraft des Abänderungsentscheides:
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- Für C.A.________: CHF 1'971.40 (Barunterhalt: CHF 463.40; Betreuungs unterhalt: CHF 1'508.00)
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- Für die Beschwerdegegnerin CHF 126.80 (Ehegattenunterhalt) "
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Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (Art. 179 ZGB). Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Obergerichts. Dieses ersetzt den Entscheid des Kantonsgerichts (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4). Soweit sich die Beschwerdebegehren gegen den erstinstanzlichen Entscheid richten, sind sie deshalb unzulässig.
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2. | |
2.1. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Gleiches gilt, wenn über die Abänderung eines Eheschutzentscheids zu befinden ist (Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 2). Mit der Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 133 III 585 E. 4.1). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2).
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2.2. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 513 E. 4.3; 135 II 356 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
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Den Begründungsanforderungen genügt daher nicht, wer seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt ist, wer sich darauf beschränkt, die vorinstanzlichen Feststellungen als "an den Haaren herbeigezogen", als "offensichtlich unrichtig" oder als "nicht zutreffend" zu bezeichnen, wer einzelne Beweise anführt und diese anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet haben möchte, wer die Sachlage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden Entscheid als willkürlich bezeichnet oder wer dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung unterbreitet, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (Urteil 5A_123/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Zum Sachverhalt zählt auch der Prozesssachverhalt. Dazu gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. An verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Anstatt sich mit seinen Vorbringen zu befassen, schreibe die Vorinstanz einfach das Urteil der Erstinstanz ab. Ebenso wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, dass er sich in seiner Berufung nicht ausreichend mit den einschlägigen Erwägungen und Argumenten im erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetze.
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3.2. Was seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) angeht, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich zu allen aufgeworfenen Punkten zu äussern (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Urteilsspruchs keine Rechenschaft hätte geben können (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Seine Beschwerde zeigt, dass er den vorinstanzlichen Entscheid verstanden hat und sachgerecht anfechten konnte. Ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seiner Begründungspflicht nachgekommen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), braucht nicht näher erörtert zu werden. Das Obergericht verneint dies zwar in Teilen, äussert sich aber trotzdem in allen umstrittenen Punkten zur Sache.
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4.
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Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der in einem Eheschutzverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gegeben sind. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Willkür vor.
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4.1. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweisen). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen dieser übrigen Positionen ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen (Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).
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Speziell liegen die Dinge, wenn sich die Parteien zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (sog. caput controversum). In diesem Fall fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Im Bereich des caput controversum besteht auch kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgültigen Regelung - geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6).
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4.2. | |
4.2.1. Das Obergericht befasst sich zuerst mit dem Vermögensertrag des Beschwerdeführers. Die erste Instanz habe diesen Ertrag aktualisiert, dabei das (gute) Börsenjahr 2019 berücksichtigt und festgestellt, dass der monatliche Vermögensertrag im Jahr 2019 mit Fr. 3.354.90 um Fr. 1'756.-- höher ausgefallen sei als der Betrag von Fr. 1'598.--, der dem Erstentscheid vom 25. Juli 2019 (Bst. B) zugrunde gelegen habe. Angesichts des angelegten Vermögens von über Fr. 3,9 Mio. und des im Eheschutzverfahren zu beachtenden kurzfristigen Anlagehorizonts habe das Kantonsgericht eine Rendite von mindestens 1 % als angemessen erachtet, was einem monatlichen Vermögensertrag von rund Fr. 3'250.-- entspreche. Unter Berücksichtigung des zugestandenen Bedarfsrückgangs habe das Kantonsgericht für die erste Phase eine Veränderung von lediglich Fr. 291.60 monatlich errechnet und die im Sinne von Art. 179 ZGB wesentliche Veränderung verneint. Das Obergericht pflichtet diesen Erwägungen bei und verwirft die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers. Dass sämtliche Dividenden und Zinsen in der ersten Jahreshälfte ausgeschüttet würden, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Ebenso wenig lege der Beschwerdeführer dar, inwiefern die von ihm gehaltenen Obligationen vom tiefen Zinsniveau betroffen wären. Entgegen seiner Darstellung sei der Betrag von Fr. 3,9 Mio. nicht aus der Luft gegriffen, sondern ergebe sich aus der Auflistung seiner Vermögensanlagen per Ende 2019. Schliesslich zeige der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern seine Anlagen vom Hypothekarzins abhängig sein sollen.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, das Pferd beim Schwanz aufzuzäumen, wenn es sich zuerst zur Anrechnung eines höheren Vermögensertrages äussere, bevor es die Abänderungsvoraussetzungen prüfe. Die Rüge läuft ins Leere. Zwar trifft es zu, dass Überlegungen zum Vermögensertrag und -verzehr in der Regel nur dann nötig sind, wenn der Tatbestand der veränderten Verhältnisse erfüllt ist (E. 4.1). Der Beschwerdeführer tut jedoch nicht dar, weshalb die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn sie im konkreten Fall anders vorgeht.
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4.3. | |
4.3.1. Weiter verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer bereits vor dem Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 25. Juli 2019 (s. Sachverhalt Bst. B) beabsichtigt habe, sein Arbeitspensum zu reduzieren, bzw. diese Tatsache zumindest voraussehbar gewesen und beim Abschluss der Vereinbarung berücksichtigt worden sei. Damit setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auseinander. Er beharre darauf, dass sich die Betreuung von C.A.________ mit dem Vollzeitpensum langfristig nicht habe vereinbaren lassen. Diese Argumentation geht laut Vorinstanz an den Ausführungen der ersten Instanz vorbei: Hätten sich die Parteien vergleichsweise auf die Anrechnung des Einkommens einer Vollzeitstelle geeinigt, obwohl der Beschwerdeführer die Betreuung von C.A.________ im Umfang von 40 % übernommen habe, und habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Vergleichs beabsichtigt, das Pensum zu reduzieren, bleibe hinsichtlich des Umfangs der Erwerbstätigkeit kein Raum für eine Abänderung. Das Abänderungsverfahren diene nicht dazu, eine bereits vergleichsweise geregelte Situation neu zu beurteilen. Der Beschwerdeführer müsse sich daher das Einkommen entsprechend einer Vollzeitstelle anrechnen lassen.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, sich im Erstverfahren im Sinne eines "caput controversum" damit einverstanden erklärt zu haben, trotz eines Betreuungsanteils von 40 % weiterhin vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Als sie am 24. Juli 2019 den Vergleich schlossen, seien die Parteien von einem Vollzeitpensum und einem Monatslohn von Fr. 5'325.-- ausgegangen. In der Vereinbarung hätten sie nach Massgabe von Art. 282 Abs. 1 Bst. a ZPO lediglich festgehalten, auf welchen Zahlen die Unterhaltsrechnung basiert. Eine unsichere Sachlage sei nicht geregelt worden; entsprechend liege auch kein Anwendungsfall des caput controversum vor. Andernfalls hätten die Parteien in der Vereinbarung festgehalten, dass beim Beschwerdeführer von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werde oder dass die abgeschlossene Vereinbarung in diesem Punkt unabänderbar sei.
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Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass er die Unvereinbarkeit seiner Betreuungsanteile mit seinem Vollzeitpensum voraussehen konnte. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz auf seine damalige Eingabe im Eheschutzprozess ab, denn diese Eingabe sei von einem vollkommen anderen Sachverhalt ausgegangen, habe er damals doch die Zuteilung der alleinigen Obhut verlangt. Diesbezüglich sei mit der damaligen Arbeitgeberin abgesprochen gewesen, dass er seine Erwerbstätigkeit ganz aufgeben würde; ein "bloss" ausgedehntes Betreuungsrecht sei nicht besprochen worden. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach er sein Arbeitspensum unmittelbar nach der Verhandlung am 24. Juli 2019 reduziert habe, tadelt der Beschwerdeführer als schlichtweg unzutreffend und aktenwidrig. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids sei er in einem Vollzeitpensum bei der F.________ AG angestellt gewesen. Nach der besagten Verhandlung habe er mit der Arbeitgeberin das Gespräch gesucht. In der Folge habe sich gezeigt, dass ein Vollzeitpensum und eine ausgedehnte Kinderbetreuung nicht miteinander vereinbar waren. Weil die Reduktion des Pensums für die Arbeitgeberin letztlich nicht stimmte, habe er am 30. September 2019 die Kündigung erhalten. Der Beschwerdeführer beteuert, dass diese Entwicklung weder vorherseh- noch planbar gewesen sei. Indem die Vorinstanz ohne urkundliche Grundlage Absichten und Intentionen in einen Vergleich interpretiere, werde ihm, dem Beschwerdeführer, eine Beweislast auferlegt, die so nicht vorgesehen und zugleich stossend sei. Damit werde ihm zu Unrecht die Abänderung des Entscheids vom 25. Juli 2019 verweigert. Der Verlust der Arbeitsstelle und zweier Mieter habe zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 3'449.90 geführt. Sein Einkommen habe damit gegenüber der am 24. Juli 2019 abgeschlossenen Vereinbarung um fast 45 % abgenommen. Eine solche Veränderung sei ohne Weiteres wesentlich und erheblich; sie sei letztlich auch dauerhaft.
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4.3.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Abänderungsgrunds mit der Begründung, die Parteien hätten sich im Eheschutzentscheid im Rahmen eines caput controversum darauf verständigt, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines Betreuungsanteils von 40 % vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe (E. 4.3.1). Diese vorinstanzliche Erkenntnis betreffend den Parteiwillen beschlägt den Sachverhalt. Darauf kann vor Bundesgericht nur zurückgekommen werden, wenn der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen ist (E. 2.2). Der pauschale Vorwurf der Aktenwidrigkeit genügt dafür nicht. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist appellatorischer Natur; darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf einen Irrtum berufen. Dass es bei einem Betreuungsanteil von 40 % schwierig werden dürfte, eine Vollzeitstelle zu besetzen, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, als er der Trennungsvereinbarung zustimmte. Auch diesbezüglich kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden.
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4.4. | |
4.4.1. Mit Blick auf die massgebliche vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betont die Vorinstanz, dass dieser nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle gehalten gewesen sei, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine solche Stelle zu finden. Dies habe er zwar in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht getan. Einige Bewerbungen wiesen formale bzw. sprachliche Mängel auf, andere hätten zu wenig Bezug genommen auf die Stelle, auf die sich der Beschwerdeführer beworben habe. Auch was die Bemühungen um die erneute Vermietung der Räumlichkeiten angeht, schliesst sich das Obergericht der erstinstanzlichen Einschätzung an, wonach sich die Inserate jeweils auf das Notwendigste beschränken würden und der Beschwerdeführer insbesondere nicht substanziiere, bei welchen Ladenstandorten von Migros und Coop er die Inserate aufgehängt habe, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt ein geeigneter Adressatenkreis angesprochen wurde.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer verwahrt sich dagegen, sich nicht genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht zu haben. Er erinnert daran, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und per Anfang Januar 2020 einen Zwischenverdienst erzielt habe. Auch die vorinstanzliche Beurteilung seiner Bewerbungsschreiben will er nicht gelten lassen. Er verweist darauf, dass er zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden sei und, entsprechend der Empfehlung des RAV, vor dem Versenden einer Bewerbung die zuständigen Personen persönlich kontaktiert habe. Hinsichtlich seiner Bemühungen um neue Nachmieter bestreitet der Beschwerdeführer, sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht auseinandergesetzt zu haben. Er besteht darauf, seine umfangreichen Suchbemühungen urkundlich dokumentiert zu haben, und erläutert, weshalb er die zahlreichen Anfragen nicht habe annehmen können und warum seine Aushänge in Supermärkten unabhängig von der jeweiligen Filiale nicht zu beanstanden seien. Die Argumentation der Vorinstanz fördere klar zu Tage, dass in willkürlicher Weise über das in summarischen Verfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens hinwegentschieden werde.
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4.4.3. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt wurde, ist nicht vom caput controversum abgedeckt. Damit musste weder er noch die Beschwerdegegnerin rechnen. Zutreffend prüft das Obergericht deshalb, ob der Beschwerdeführer genügende Anstrengungen unternommen hat, um wieder eine Anstellung zu 100 % zu finden. Dabei wendet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an (Urteil 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Auch in diesem Fall ist ihr weder im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts noch auf die Rechtsanwendung Willkür vorzuwerfen. Zwar kann die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern zumindest als Indiz dafür gewürdigt werden, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend um eine neue Stelle bemüht (BGE 143 III 617 E. 5.2). Die zivilrechtliche Beurteilung folgt nun aber nicht zwingend der sozialversicherungsrechtlichen. Entsprechend kann der Zivilrichter strenger sein als die für die Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder zuständige Behörde. Dies gilt erst recht in einem Abänderungsverfahren und in Fällen, in denen es um die Ansprüche unterhaltsbedürftiger Kinder geht. Ebenso wenig ist der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweislast falsch verteilt oder sich nicht ans Beweismass des blossen Glaubhaftmachens gehalten zu haben. Schliesslich ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bemühungen des Beschwerdeführers um neue Mieter für seine Lokalitäten als nicht ausreichend taxiert. Erneut beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil zu üben.
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4.5. | |
4.5.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnete. Die Parteien hätten in der Trennungsvereinbarung darauf verzichtet, obwohl der Beschwerdeführer für C.A.________ einen Betreuungsanteil von 40 % übernommen und er bereits in diesem Zeitpunkt den Gedanken hatte, sein Erwerbspensum zu reduzieren. Das Obergericht erinnert daran, dass das Abänderungsverfahren der Anpassung eines Entscheides an veränderte Verhältnisse und nicht der Korrektur des ursprünglichen Entscheids diene. Daran ändere auch das zur Publikation vorgesehene bundesgerichtliche Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020 nichts, betreffe dieses doch nicht ein Abänderungsverfahren, sondern würden darin die Nebenfolgen der Scheidung geregelt.
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Im Ergebnis pflichtet das Obergericht dem Kantonsgericht darin bei, dass die Abänderungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Entsprechend könne offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch ein von ihm (für die Dauer von 36 Monaten) auf Fr. 74'016.-- bezifferter Vermögensverzehr zugemutet werden könnte. "Der Vollständigkeit halber" merkt das Obergericht aber an, dass das dem Vergleich im Eheschutzverfahren zugrunde gelegte Einkommen des Beschwerdeführers nicht zur Deckung der ermittelten Existenzminima ausgereicht habe und der Beschwerdegegnerin gar ein Unterhalt zugestanden worden sei, der über das familienrechtliche Existenzminimum hinausging. Mithin seien die Parteien wohl davon ausgegangen, dass zur Deckung des Unterhalts auch das Vermögen angezehrt werden müsste. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Parteien habe das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine übermässige Last auferlegt werde, wenn er weiterhin im vereinbarten Umfang Unterhalt an die Beschwerdegegnerin und an C.A.________ leisten müsse.
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4.5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Parteien auf einen Vermögensverzehr verständigt hätten. Eine solche Annahme ergebe sich nicht ansatzweise aus den Akten. Der laufende Bedarf sei aus dem Einkommen zu bestreiten. Erst wenn dieses nicht genüge, den Ehegatten auch die Erzielung zusätzlicher Einkünfte weder möglich oder zumutbar sei und sich die Ehegatten in ihrer Lebenshaltung eingeschränkt hätten, sei in Ausnahmefällen ein Vermögensverzehr zumutbar. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Beschwerdegegnerin im Umfang von rund 40 % zumutbar und möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens könne nicht ernsthaft gerechnet werden. Zwischen den Parteien sei nicht nur ein Eheschutzentscheid ergangen, sondern es sei mittlerweile auch das Scheidungsverfahren rechtshängig.
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4.5.3. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzehr zumutbar gewesen wäre, um seiner Unterhaltspflicht im bisherigen Umfang nachzukommen. Diese Frage hätte nur beantwortet werden müssen, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen wäre, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend um eine neue (Vollzeit-) Stelle bemüht hat. Nur in diesem Fall hätten veränderte Verhältnisse vorgelegen, womit auch die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung hätten aktualisiert werden müssen. Unbehelflich ist auch der Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen müssen, nachdem sie den Sohn nur zu 60 % betreut. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für sich allein kein Grund, den Unterhalt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens neu zu berechnen. Im Übrigen ist die Annahme der Vorinstanz nicht willkürlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Eheschutzentscheid dazu verpflichtet hat, allein für den Unterhalt der Familie aufzukommen.
| 40 |
5.
| 41 |
Nach alledem muss es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte darzutun. Die Beschwerde ist also abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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