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Informationen zum Dokument  BGer 5A_727/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_727/2021 vom 29.09.2021
 
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5A_727/2021
 
 
Urteil vom 29. September 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Kanton Tessin,
 
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
beide vertreten durch die Divisione delle contribuzioni
 
del Cantone Ticino, Ufficio giuridico, viale S. Franscini 8, 6501 Bellinzona,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arrestbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. August 2021 (BES.2021.59-EZS1 / BES.2021.60-EZS1).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 8. Juli 2021 stellten der Kanton Tessin und die Schweizerische Eidgenossenschaft gegen A.________ für rechtskräftig veranlagte Steuern diverser Jahre und rechtskräftige Bussen je ein Arrestgesuch, auf welches das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheiden vom 12. Juli 2021 nicht eintrat. Die hiergegen eingereichten Beschwerden wies das Kantonsgericht St. Gallen (nach Vereinigung der beiden Verfahren) mit Entscheid vom 10. August 2021 ab. Dagegen reichte der Kanton Tessin für sich und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 13. September 2021 eine Beschwerde in Zivilsachen ein.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Die Beschwerde ist auf Italienisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3
2.
4
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine Arrestsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
5
3.
6
Im Arrestentscheid wird nicht über den Bestand und die Fälligkeit der Arrestforderung, sondern allein über die Voraussetzungen der Arrestlegung entschieden; die Sicherungsfunktion ist provisorischer Natur, weshalb es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; letztmals Urteil 5A_248/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.2). Entsprechend kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
7
Die kantonalen Instanzen haben befunden, ein Arrestgesuch beim Arrestrichter sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführer gemäss dem DBG und dem kantonalen StG/TI eine Sicherstellungsverfügung erlassen könnten und die betreffende Spezialgesetzgebung vorgehe. Die Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen eine Verletzung namentlich von Art. 44 und 271 SchKG gerügt und geltend gemacht wird, das Instrument der Sicherstellungsverfügung betreffe zukünftige Steuerforderungen, während bei rechtskräftig veranlagten vergangenen Steuern ein Arrestgesuch möglich sein müsse, werden in appellatorischer und damit in ungenügender Form vorgetragen.
8
Zwar wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG behauptet. Diese Norm steht aber nicht im Zusammenhang mit der Kognitionsbeschränkung nach Art. 98 BGG, sondern vielmehr in Zusammenhang mit dem Streitwert, indem trotz eines Streitwertes unter Fr. 30'000.-- ausnahmsweise nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG), sondern die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist und deshalb grundsätzlich volle Rechtskognition besteht. Soweit es aber um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG geht, kommt auch bei der Beschwerde in Zivilsachen eine Kognitionsbeschränkung zum Tragen, wie sie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde generell gilt (vgl. Art. 116 BGG). Mit anderen Worten besteht die Kognitionsbeschränkung - und die damit einhergehende Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG - bei vorsorglichen Massnahmen nicht nur unabhängig vom Streitwert, sondern auch unabhängig davon, ob es überhaupt um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht. Eine Kognitionserweiterung ist bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nicht möglich, weil die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffende Bestimmung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG wie gesagt nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommt.
9
Mithin bleibt es dabei, dass die Beschwerde mangels von Verfassungsrügen nicht hinreichend begründet und deshalb auf sie nicht einzutreten ist.
10
4.
11
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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