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Informationen zum Dokument  BGer 2C_283/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_283/2021 vom 30.09.2021
 
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2C_283/2021
 
 
Urteil vom 30. September 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichtern Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Februar 2021 (VB.2020.00610).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1964, Staatsangehörige von Brasilien, reiste im August 2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehegatten, den sie im Dezember 2002 in ihrer Heimat geheiratet hatte. Das Paar hat zwei Töchter (geb. 1997 und 1999), welche mit der Mutter in die Schweiz einreisten und über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Dem Ehepaar wurde per 1. August 2010 das Getrenntleben bewilligt; die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Blick auf die Kindesinteressen sowie ein im Oktober 2013 eingeleitetes IV-Verfahren wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung in der Folge regelmässig verlängert.
1
A.b. Von August 2003 bis August 2018 hat A.________ gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern, bzw. ab September 2010 nur mit diesen, Sozialhilfe bezogen. Ab 1. September 2018 wurde sie als Einzelperson von der Fürsorge unterstützt. Nach einer Verwarnung im Jahr 2008 und drei Ermahnungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verweigerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. November 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie per 25. Februar 2020 aus der Schweiz weg.
2
 
B.
 
Die gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. August 2020 und Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021).
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. April 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr nach Erhalt des Bundesgerichtsentscheids eine Frist von mindestens sechs Monaten anzusetzen, um die Schweiz zu verlassen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5
Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben keine Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen:
 
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1, 497 E. 3.3).
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1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise einerseits auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) und andererseits auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Es erübrigt sich insofern die eventuell subsidiär eingereichte Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist ist nicht zulässig, da er die Wegweisung betrifft (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
9
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).
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3.
12
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zustehe.
13
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2010 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann lebt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt wären. Sie kann sich deshalb nicht auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.
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3.2. Nach Auflösen bzw. definitivem Scheitern der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3). Des Weiteren kann das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen solchen Anspruch begründen, wenn einer Ausländerin, deren Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2).
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3.3. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der Fassung vom 1. Januar 2019) erfolgreiche Integration ist gegeben, wenn die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Diese seit 1. Januar 2019 in Kraft stehende Bestimmung ist anwendbar, da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Juni 2019 gestellt wurde (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG).
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Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b), sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. c und d). Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG der Sprachkompetenzen (lit. c) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen.
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3.4. Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für diese, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegen gehalten werden (Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
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3.5. Die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass die Eheleute mehr als drei Jahre zusammengelebt hätten, verneint jedoch einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Begründung, dass eine "offensichtlich ungenügende Verwurzelung" in den "hiesigen Verhältnissen" bestehe.
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3.6. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden:
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3.6.1. Angesichts der von August 2003 bis August 2020 ununterbrochenen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin muss die wirtschaftliche Integration als gescheitert qualifiziert werden. Der Einwand, dass keine mutwillig verursachten Schulden vorlägen, ändert an dieser Feststellung nichts. Die Beschwerdeführerin geht auch fehl, wenn sie davon ausgeht, dass die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen habe. Die Integration einer Ausländerin ist insofern nicht schon deshalb als gelungen zu qualifizieren, weil sie sich nach fast siebzehnjähriger staatlicher Unterstützung von der Sozialhilfe abgemeldet hat, keine Vorstrafen bestehen, sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Wenn der Beschwerdeführerin zwar positiv anzurechnen ist, dass sie mit der Verrichtung der Hausarbeit und der Erziehung von zwei Kindern, ab 2010 als alleinstehende Mutter, eine grundlegende und notwendige Arbeit wahrgenommen hat, so bestanden soweit ersichtlich keine unüberwindbaren Hürden, welche ihr den Einstieg in den Schweizer Arbeitsmarkt verwehrt hätten.
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3.6.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ausländerrechtlich einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird, wobei grundsätzlich auch Fremdbetreuungskosten entscheidwesentlich sein können (vgl. Urteil vom 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Da die zwei Töchter der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz schon vier, beziehungsweise sechs Jahre alt waren, muss die Beschwerdeführerin sich insofern entgegen halten lassen, dass sie erst im September 2009, ein knappes Jahr nach der mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung, eine Teilzeitbeschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt aufgenommen hat. Einer früheren Aufnahme der Berufstätigkeit standen insbesondere auch keine gesundheitlichen Probleme entgegen, da solche erst seit November 2011 aktenkundig sind.
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3.6.3. Zu Ungunsten einer erfolgreichen Integrierung sprechen ferner die mangelhaften Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin nach einer ungefähr 18-jährigen Anwesenheit in der Schweiz. So hat sie zwar von November 2004 bis Februar 2005 einen Deutschkurs für fremdsprachige Frauen belegt, ihre mangelnden Deutschkenntnissen waren jedoch mit ausschlaggebend dafür, dass ihr der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt auch nach Absolvierung eines Arbeitsvermittlungsprogramms und einer langjährigen Präsenz in der Schweiz nicht gelang. Nach dem Gesagten mangelt es insofern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG. Wenn zwar im Lichte von Art. 58a Abs. 2 AIG zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche insbesondere dazu führten, dass ihr im Jahre 2012 eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden musste, so vermögen diese Umstände nicht die Beurteilung der Vorinstanz zu entkräften, es liege keine erfolgreiche Integration vor.
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Der Beschwerdeführerin kommt daher kein eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. Im Übrigen liegt auch kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.
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4.
 
Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Töchtern, beziehungsweise aufgrund der engen und echten Beziehung zu diesen ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK erwächst.
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4.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Familienleben) nicht berührt (vgl. 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002 E. 1.3 mit Hinweisen).
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4.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass zwar unstreitig eine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Töchtern bestehe. Soweit ersichtlich, sei dies jedoch in erster Linie auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten, sich noch in der Berufsausbildung befindenden Tochter zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung ihrer beiden Tochter angewiesen wäre, sei nicht substanziiert dargetan worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere anfangs Oktober 2019 noch ausgesagt, den Haushalt zu machen und von den Töchtern primär beim Schreiben von Bewerbungen unterstützt zu werden, was kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis belegt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht derart beeinträchtigt, dass sie auf regelmässige Pflege und Betreuung angewiesen wäre.
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4.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht.
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Sie legt nicht dar, dass und inwiefern ausschliesslich ihre Töchter ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen behilflich sein können. Sowohl das Tragen von schweren Gegenständen sowie die alltägliche Hilfe bei der Verrichtung von Hausarbeit und Einkäufen können ohne Weiteres auch von anderen Personen ausgeführt werden. So wird mithin weder dargetan noch in irgendeiner Weise belegt, dass die psychische Abhängigkeit dergestalt sei, dass ein Zusammenleben unabdingbar wäre und der Schutzbereich von Art. 8 EMRK/Art. 13 BV eröffnet wäre.
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Schliesslich geht auch das Argument fehl, dass Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (vgl. Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar E. 3.1). Eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, ist, ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorläge, unzureichend, um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründen zu können.
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5.
 
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Bundesrecht noch auf Konventionsrecht einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Im Übrigen würde selbst bei Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG vorliegen und die Verweigerung verhältnismässig erscheinen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen.
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6.
 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind nach dem oben Ausgeführten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
 
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