BGer 6B_442/2021 | |||
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BGer 6B_442/2021 vom 30.09.2021 | |
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6B_442/2021 |
Urteil vom 30. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2021 (SAR.2021.1).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 12. August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Bischofszell im Strafverfahren SUV_B.2013.25 einen Strafbefehl gegen A.________. Dieser erhob am 23. August 2019 dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 2. Oktober 2019 dem Bezirksgericht Weinfelden zur Durchführung der Hauptverhandlung.
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Am 3. Januar 2020 zog der damalige Rechtsvertreter von A.________ die Einsprache gegen den Strafbefehl namens seines Mandanten zurück. Mit Entscheid S5.2019.15 vom 7. Januar 2020, versandt am 8. Januar 2020, schrieb das Bezirksgericht Weinfelden das Strafverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab.
| 3 |
Am 31. Januar 2020 reichte A.________ ein als "Stellungnahme zum Entscheid S5.2019.15 vom 7./8. Januar 2020" bezeichnetes Schreiben beim Bezirksgericht Weinfelden ein. Darin führte er aus, wie er dem Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts bereits am 7. Januar 2020 telefonisch mitgeteilt habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Er habe sich lediglich von der auf den 9. Januar 2020 angesetzten Hauptverhandlung dispensieren lassen wollen.
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Das Bezirksgericht Weinfelden äusserte sich - soweit ersichtlich - nicht zu dieser Eingabe.
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B. | |
Am 28. Januar 2021 gelangte A.________ an die Staatsanwaltschaft Bischofszell und verlangte, dass der Strafbefehl vom 12. August 2019 aufgehoben werde. Gestützt darauf referierte die Staatsanwaltschaft zuhanden von A.________ die Bestimmungen über die Revision nach Art. 410 f. StPO und hielt fest, dass dieser - sofern er ein Revisionsgesuch gegen den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl vom 12. August 2019 stellen wolle - ein solches Gesuch beim Obergericht des Kantons Thurgau einzureichen habe.
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C. | |
Mit Eingaben vom 26. Februar 2021 und 4. März 2021 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte die Revision des Strafbefehls SUV_B.2013.25 vom 12. August 2019 und des Bezirksgerichtsentscheids S5.2019.15 vom 7. Januar 2020.
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Mit Zirkulationsentscheid vom 11. März 2021 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und auferlegte A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.--.
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D. | |
A.________ gelangt mit verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen.
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Erwägungen: |
1. | |
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 19. März 2021 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann am 20. März 2021 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 3. Mai 2021.
| 10 |
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerden vom 19. April 2021 (Poststempel vom 19. und vom 20. April 2021) fristgerecht an das Bundesgericht. Der auf den 6. Mai 2021 datierte und gleichentags der Post übergebene Nachtrag ist indes unbeachtlich, da der Beschwerdeführer diesen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet einreichte.
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2. | |
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2021 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner teils schwer verständlichen Kritik direkt am Vorgehen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ansetzt, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt für sein sinngemässes Vorbringen, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden, weshalb der Strafbefehl vom 12. August 2019 zu revidieren sei. Dass er diesen Revisionsgrund bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO bezieht, ist er zudem darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Strafverfahren keine Anwendung findet.
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3. | |
3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).
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Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteil 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).
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3.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122).
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3.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; 133 IV 150 E. 1.2; Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Revision des Strafbefehls SUV_B.2013.25 vom 12. August 2019 und des Bezirksgerichtsentscheids S5.2019.15 vom 7. Januar 2020 verlangt. In Revision gezogen werden könne indes allein der Bezirksgerichtsentscheid, zumal die Einsprache wieder aufleben und neu zu beurteilen wäre, wenn dieser Entscheid aufgehoben werden würde. Soweit sich das Revisionsgesuch auf den Strafbefehl beziehe, erweise es sich von vornherein als unzulässig. Darauf sei nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer begründe sein Revisionsgesuch ausschliesslich mit Argumenten, welche er allesamt mit Beschwerde gegen den Bezirksgerichtsentscheid vom 7. Januar 2020 hätte vorbringen können. Jener Entscheid sei am 8. Januar 2020 versandt und seinem Rechtsvertreter am 9. Januar 2020 rechtswirksam zugestellt worden. Der Entscheid habe sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach dagegen innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde beim Obergericht erhoben werden könne. Innert der bis zum 20. Januar 2020 laufenden Beschwerdefrist habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Seine nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bezirksgericht eingereichte Eingabe vom 31. Januar 2020 sei erklärtermassen nicht als Beschwerde ans Obergericht gemeint gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer darin nicht um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 94 StPO ersucht. Da der Beschwerdeführer aber sein Vorbringen, er habe die Einsprache gar nicht zurückziehen, sondern sich nur von der Hauptverhandlung dispensieren lassen wollen, nicht anders als durch Beschwerde gegen den Entscheid S5.2019.15 des Bezirksgerichts habe geltend machen können, er darauf aber ausdrücklich und unmissverständlich verzichtet habe, habe für das Bezirksgericht kein Anlass bestanden, die ausschliesslich an dieses gerichtete Eingabe vom 31. Januar 2020 als Beschwerde ans Obergericht weiterzuleiten. Vielmehr habe das Bezirksgericht das getan, was der Beschwerdeführer verlangt habe, nämlich die Eingabe als gegenstandslos zu betrachten, wenn es auf seinen Entscheid nicht mehr zurückkommen könne.
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Der Beschwerdeführer verkenne, dass mit der Revision nicht vorgebracht werden könne, was mit versäumter Beschwerde, allenfalls auch erst nach Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist, geltend gemacht werden kann. Sein Revisionsgesuch erweise sich als offensichtlich unzulässig. Die Revision diene nicht zur Überprüfung von in Rechtskraft erwachsener Entscheide, gegen die nicht (rechtzeitig) das dafür zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen wurde. Insofern sei auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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4.2. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach grundsätzlich allein der Bezirksgerichtsentscheid vom 7. Januar 2020, nicht aber der Strafbefehl in Revision gezogen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Urteile im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO sind Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird; die anderen Entscheide ergehen in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Gegen Letztere ist die Revision nicht zulässig (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 mit Hinweis). Dies betrifft auch die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl. Denn nach dem Rückzug der Einsprache ist die Situation nicht anders, als wäre diese nie erhoben worden. Das Verfahren wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet und der Abschreibungsbeschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 624 f.; in Bezug auf Abschreibungsbeschlüsse im kantonalen Rechtsmittelverfahren: BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 f. mit Hinweis). Eine Revision des Bezirksgerichtsentscheids, mit welchem das Strafverfahren als erledigt abgeschrieben wurde, ist folglich von vornherein ausgeschlossen. Der vorinstanzliche Entscheid, nicht auf das entsprechende Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist damit, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis, richtig.
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4.3. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision des Strafbefehls hätte eintreten müssen.
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4.3.1. Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen; zur analogen Anwendbarkeit von Art. 386 StPO auf das Einspracheverfahren: MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 627 f.), wobei die Willensmängel von demjenigen nachzuweisen sind, der sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). In welcher Form diese geltend zu machen sind, wird in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Berufung indes festgehalten, dass die in Art. 386 Abs. 3 StPO erwähnten Willensmängel typischerweise auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Verfahrensabschreibung bekannt werden oder ihre Wirkung darüber hinaus andauere. Ihre Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt müsse daher möglich bleiben. Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängeln behafteter Rechtsmittelrückzug sei nicht endgültig und könne widerrufen werden. Dabei habe die Partei, deren Rückzugserklärung sich als unwirksam erweise, einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsmittel von der zuständigen Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in der Sache behandelt werde. Ein solcher Widerruf sei daher an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt worden sei. Ob dies vor oder nach dem Erlass eines Abschreibungsbeschlusses erfolge, sei ohne Belang, zumal Letzterem bloss deklaratorische Wirkung zukomme. Widerrufe eine Partei ihren Rückzug, sei das Rechtsmittelverfahren neu aufzunehmen. Erachte die Beschwerde- oder Berufungsinstanz den Rückzug als wirksam, sei auf das Rechtsmittel - wie bei einer verspäteten Eingabe - nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3).
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4.3.2. Diese Ausführungen haben auch für die Geltendmachung von Willensmängeln betreffend den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl zu gelten. Der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die Wirksamkeit seines Einspracherückzugs zu Recht an das erstinstanzliche Gericht gewendet, zumal er diesem gegenüber den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl erklärt hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat sich das erstinstanzliche Gericht damit mit der vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 eingereichten Stellungnahme, in welcher dieser geltend machte, er habe die Einsprache gar nicht zurückziehen, sondern sich nur von der Hauptverhandlung dispensieren lassen wollen, zu befassen und einen Entscheid zu erlassen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Eingabe festhielt, "sollte das Bezirksgericht nicht mehr auf den vorliegenden Entscheid zurückkommen können, ist dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten" vermag an dessen Zuständigkeit nichts zu ändern. Soweit ersichtlich hat das zuständige erstinstanzliche Gericht die Frage nach der Wirksamkeit des Einspracherückzugs bzw. des Rückzugswiderrufs bis anhin noch nicht beurteilt. Das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ist insofern noch offen. Dem Beschwerdeführer fehlte es damit an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Revision des Strafbefehls.
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4.3.3. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die in Art. 410 Abs. 1 StPO erwähnten Revisionsgründe sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen müssen. Die Revision dient dazu, Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren (Urteil 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht zurückziehen wollen, betrifft nicht den ihm im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt und vermag damit keine Revision zu begründen.
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4.4. Dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Revision als nicht erfüllt erachtet hat und auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist nach den obigen Ausführungen - unabhängig von ihrer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis korrekt. Die Beschwerde ist damit unbegründet.
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5. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Weinfelden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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