BGer 1B_482/2021 | |||
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BGer 1B_482/2021 vom 01.10.2021 | |
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1B_482/2021 |
Urteil vom 1. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Haag, Müller,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juli 2021 (UB210122-O/U/BEE).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen den kosovarischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie. Sie wirft ihm hauptsächlich vor, im April 2019 an einem damals 13-jährigen Mädchen (im Folgenden: Privatklägerin) gegen deren Willen zweimal den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
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B. | |
Am 22. Juni 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft, welche es in der Folge mehrmals verlängerte.
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C. | |
Am 11. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Winterthur. Gleichzeitig beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur die Anordnung von Sicherheitshaft.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft. Es bewilligte diese bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens bzw. bis zum 14. Januar 2022.
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D. | |
Am 30. Juni 2021 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft.
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Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 30. Juli 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht sowie Kollusions- und Fluchtgefahr; ebenso die Verhältnismässigkeit der Haft.
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E. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei.
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F. | |
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Antrag (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) ist damit Genüge getan.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht, oder (b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht geltend, es bestehe weder Kollusions- noch Fluchtgefahr.
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2.2. Die Sicherheitshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 mit Hinweis).
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2.3. Ob Kollusionsgefahr gegeben ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit der Beschwerdeführer insoweit Willkür und damit eine Verletzung von Art. 9 BV rügt, kommt dem keine selbstständige Tragweite zu.
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2.4. Die Privatklägerin gibt an, der Beschwerdeführer habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Geschlechtsverkehr habe einvernehmlich stattgefunden. Ausser der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt niemand anwesend. Den Aussagen der Privatklägerin kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, die Privatklägerin vor Kollusionshandlungen abzuschirmen.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Dem Beschwerdeführer droht somit eine empfindliche Strafe. Entsprechend hoch ist für ihn der Anreiz für Kollusionshandlungen.
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Es geht um zwei Vergewaltigungen einer Minderjährigen und damit schwerwiegende Straftaten. An deren Aufklärung und folglich an der Verhinderung von Verdunkelungshandlungen besteht daher ein erhebliches Interesse.
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Nach der Anklage stand die Privatklägerin unter dem starken und bestimmenden Einfluss ihres damaligen Freundes und war sie ausserstande, sich dessen zahlreichen in verschiedener Hinsicht unzumutbaren Forderungen an sie zu widersetzen. Dies spricht für ihre Beeinflussbarkeit. Sie ist kürzlich 16 Jahre alt geworden und damit immer noch sehr jung. Dies lässt darauf schliessen, dass sie Beeinflussungsversuchen durch den heute 28-jährigen und somit wesentlich älteren Beschwerdeführer schwer widerstehen könnte.
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Der bezirksgerichtliche Verfahrensleiter verfügte am 16. Juni 2021, die Privatklägerin werde im Rahmen der Hauptverhandlung voraussichtlich noch einmal kurz einvernommen. Das Bezirksgericht will sich somit, was im Lichte der Rechtsprechung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2) nahe liegt, von der Privatklägerin einen persönlichen Eindruck machen. Die Verhinderung von Kollusionshandlungen ist daher, auch wenn die Strafuntersuchung abgeschlossen ist, weiterhin von erheblicher Bedeutung. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nach der Verfügung des bezirksgerichtlichen Verfahrensleiters "kurz" einvernommen werden soll, ergibt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Auch wenn das Bezirksgericht die Privatklägerin nicht lange einvernehmen sollte, liegt doch auf der Hand, dass es sie jedenfalls fragen wird, ob sie die belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer aufrechterhält. Zumindest hätte die Privatklägerin Gelegenheit, dem Bezirksgericht mitzuteilen, dass sie ihre belastenden Aussagen zurückziehe.
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Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers haben sodann die Privatklägerin unstreitig bereits angegangen und versucht, sie zum Rückzug ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Dass der Beschwerdeführer diese in seinem Interesse erfolgten Kontaktnahmen - wie er geltend macht - verurteilt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben, da die oben genannten weiteren Gesichtspunkte für die Bejahung von Kollusionsgefahr für sich bereits genügen. Wenn die Vorinstanz diesen Haftgrund bejaht, verletzt das deshalb kein Bundesrecht.
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2.5. Da ein einziger besonderer Haftgrund genügt, kann offen bleiben, ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei.
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3. | |
Die Vorinstanz führt aus, das vom Beschwerdeführer beantragte Kontaktverbot zur Privatklägerin vermöge die Kollusionsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Insbesondere angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe könne nicht angenommen werden, dass er sich an ein solches Kontaktverbot halten würde. Inwiefern diese Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar.
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4. | |
Weiter zu prüfen ist, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegt.
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4.1. Der bezirksgerichtliche Verfahrensleiter legt in seiner Verfügung vom 16. Juni 2021 dar, bevor das Gericht den Parteien Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung vorschlagen könne, werde es beim Obergericht vorstellig werden müssen, um die notwendigen personellen Ressourcen (insbesondere auf richterlicher Ebene) zur Verfügung gestellt zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Aktenumfangs und der hohen Belastung mit anderen Strafverfahren könne nicht damit gerechnet werden, dass die Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfinde.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, falls die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung erst im Jahr 2022 durchgeführt werden sollte, verletzte dies das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO.
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4.2. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2).
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Nach der Rechtsprechung ist die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO grundsätzlich im Haftprüfungsverfahren von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilten und - soweit notwendig - zu sanktionieren (Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.3). Die Haftentlassung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Behörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 befand, verletzt es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (E. 4.4.6 f.).
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4.3. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht das Datum der Hauptverhandlung noch nicht festgesetzt, aber in Aussicht gestellt, sie könne voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr stattfinden. Sollte das tatsächlich der Fall sein, lägen zwischen der Anklageerhebung vom 11. Juni 2021 und der Hauptverhandlung mehr als sechs Monate. Der Fall ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex. Die Vorinstanz weist darauf hin, es würden gegen im vorliegenden Zusammenhang Mitbeschuldigte mehrere Verfahren geführt, welche das Bezirksgericht wohl koordinieren müsse. Weshalb dies eine nennenswerte zeitliche Verzögerung rechtfertigen sollte, ist jedoch nicht erkennbar. Der Fall des Beschwerdeführers erscheint als spruchreif. Sollte dies in den gegen die Mitbeschuldigten separat geführten Verfahren noch nicht der Fall sein, dürfte das nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Es ist ihm nicht zumutbar, in Haft zuzuwarten, bis auch in den Fällen der Mitbeschuldigten die Hauptverhandlungen durchgeführt werden können.
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Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung verletzte es das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, falls das Bezirksgericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer erst im nächsten Jahr durchführen sollte.
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Mangelnde personelle Ressourcen vermöchten dies nicht zu rechtfertigen (Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5). Das Bezirksgericht wird daher die nötigen Vorkehren zu treffen haben, damit die Hauptverhandlung möglichst bald stattfinden kann. Sollte es ihm an den nötigen personellen Ressourcen mangeln, wären ihm diese - soweit das noch nicht geschehen sein sollte - zeitnah zur Verfügung zu stellen.
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Im jetzigen Zeitpunkt ist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch nicht verletzt. Dem Antrag, das Bundesgericht habe eine derartige Verletzung festzustellen, kann deshalb nicht entsprochen werden. Auch die Haftentlassung des Beschwerdeführers kommt nach der dargelegten Rechtsprechung derzeit noch nicht in Betracht.
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5. | |
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ninos Jakob, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und (zur Information) dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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