BGer 1B_490/2021 | |||
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BGer 1B_490/2021 vom 01.10.2021 | |
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1B_490/2021 |
Urteil vom 1. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug,
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Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
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handelnd durch das Rechtsdienst Departement des Innern,
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Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. August 2021 (VWBES.2021.344).
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Erwägungen: | |
1.
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Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ hat sich im Juni 2021 wiederholt an das Amt für Justizvollzug gewandt und dabei die Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn in verschiedener Hinsicht (Essen, Kaffee, Telefonregime etc.) kritisiert. Da diese Eingaben nicht umgehend beantwortet wurden, reichte er ab dem 2. August 2021 fünf Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ein. Diese wurden vom Departement des Innern zusammengefasst und am 16. August 2021 abgewiesen.
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A.________ erhob gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. August 2021 hat dessen Präsidentin u.a. das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung hat sie angeführt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei aussichtslos.
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Mit Eingabe vom 10. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts - die Eingaben des Beschwerdeführers seien beförderlich behandelt und nicht verschleppt worden, weshalb seine Rechtsverzögerungsbeschwerde aussichtslos sei - nicht sachgerecht auseinander, sondern behauptet im Wesentlichen bloss, das Gericht wolle ihn mit der Auferlegung des Kostenvorschusses, den er nicht bezahlen könne, "mundtot" machen, weil es sich mit den Missständen im Untersuchungsgefängnis Solothurn nicht befassen wolle. Damit legt er unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht sachgerecht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, und das ist auch nicht ersichtlich.
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Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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