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Informationen zum Dokument  BGer 1C_286/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_286/2021 vom 01.10.2021
 
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1C_286/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. April 2021 (WBE.2020.220).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Deutschland) vom 19. April 2018 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs gestützt auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 des deutschen Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 (dStGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten im Sinne von § 44 dStGB auferlegt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2
Mit Verfügung vom 22. August 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten.
3
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau am 25. März 2020 ab. Daraufhin erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 13. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
4
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt A.________ beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
5
Das Strassenverkehrsamt, das DVI und das Bundesamt für Strassen beantragen, das Rechtsmittel abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist. Damit besteht kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
7
 
2.
 
2.1. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c bis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16c bis Abs. 2 SVG).
8
2.2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder waghalsiges Überholen (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG).
9
Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (siehe - freilich zu Art. 90 Abs. 3 SVG - Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis).
10
2.3. Die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1).
11
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz erklärte, im Strafbefehl vom 19. April 2018 werde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 24. April 2017 vermutlich gegen 18:00 Uhr mit seinem Motorrad in Eggingen auf der Bundesstrasse B 314 in Richtung Stühlingen gefahren und habe mehrfach Überholmanöver durchgeführt. Gemäss den entsprechenden Ausführungen im Strafbefehl habe der Beschwerdeführer mit 210 km/h einen in gleicher Fahrtrichtung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahrenden Audi A3 überholt, obschon zu diesem Zeitpunkt im Gegenverkehr deutlich erkennbar ein VW Touran, ebenfalls mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, entgegengekommen sei. Er sei im Bereich der unterbrochenen Mittellinie gefahren, während der Audi A3 und der VW Touran ihrerseits möglichst weit rechts gefahren seien, um ihm die Durchfahrt zwischen den beiden Personenwagen zu ermöglichen. Dabei habe der Seitenabstand zu beiden Fahrzeugen lediglich maximal 1.34 m betragen.
12
Die Vorinstanz hielt sodann fest, gestützt auf diese Ausführungen im Strafbefehl sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der fraglichen Strecke mehrfach Überholmanöver durchgeführt und dabei insbesondere mit 210 km/h (statt der erlaubten 100 km/h) ein anderes Fahrzeug trotz Gegenverkehr sowie mit einem seitlichen Abstand von 1.34 m überholt habe. Mit letzterem Überholmanöver habe er unbestrittenermassen die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln verletzt. Zudem habe er dadurch eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 dStGB sowie ein Fahrverbot im Ausland erwirkt. Wäre die Tat in der Schweiz verübt worden, wäre der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, wegen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen Überholens nach Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt worden. Die entsprechende, mindestens eventualvorsätzlich begangene Widerhandlung sei als schwer im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen wegen früherer SVG-Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet. Deshalb sei Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar und dürfe die Dauer des in Deutschland verfügten Fahrverbots überschritten werden. Der angeordnete Führerausweisentzug von 18 Monaten sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal dessen Dauer zusammen mit dem sechsmonatigen Fahrverbot in Deutschland die im Falle einer Tatbegehung in der Schweiz zu gewärtigende Entzugsdauer nicht übersteige.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Grundlage für seine Verurteilung in Deutschland habe einzig der Vorwurf gebildet, "grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet zu haben, wobei er vorsätzlich gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht habe". Zwar enthalte der Strafbefehl nebst dem mit Strafe geahndeten Sachverhalt auch weitere Ausführungen zu seinem Verhalten. Es sei aber bundesrechtswidrig, für das vorliegende Administrativverfahren das gesamte, im deutschen Strafbefehl dargestellte Verhalten zu berücksichtigen und nach dem schweizerischen Recht zu beurteilen. Es dürfe nur der Sachverhalt massgebend sein, welcher in Deutschland tatsächlich zur Strafe nach deutschem Recht geführt habe. Im deutschen Strafbefehl erwähnte tatsächliche Umstände, die nicht zur Rechtfertigung der ausgefällten Strafe herangezogen worden seien, könnten hingegen keine Grundlage für einen Entzug des Führerausweises nach schweizerischem Recht bilden. Vorliegend sei dementsprechend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in Deutschland weder wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch wegen mehrfachen Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs sowie des Überholten verurteilt worden sei. In Deutschland sei nur eine Verurteilung wegen einmaligen falschen Überholens erfolgt. Im Übrigen sei die rechtliche Würdigung im Strafbefehl durch die deutschen Strafbehörden im vorliegenden Verfahren für die schweizerischen Verwaltungsbehörden bindend. Die Vorinstanz habe in diesem Kontext zu Unrecht BGE 124 II 103 E. 1c/bb ins Feld geführt.
14
 
4.
 
4.1. Art. 16c bis SVG setzt für den Entzug des Führerausweises (wie dargelegt) eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland voraus (vgl. vorne E. 2.1). Aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt (Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach bei einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland, ob die Widerhandlung, wenn sie in der Schweiz begangen worden und nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre, im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 16c bis Abs. 1 lit. b SVG; siehe dazu auch Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in BBl 2007 7622 Ziff. 2). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der ausländischen Strafbehörde, welche dieser Prüfung entgegenstehen würde.
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Der Beschwerdeführer erklärt zwar zutreffend, die von der Vorinstanz herangezogenen Ausführungen in BGE 124 II 103 E. 1c/bb seien vorliegend nicht einschlägig, da sie einzig die Bindung schweizerischer Verwaltungsbehörden an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts in einem schweizerischen Strafurteil betreffen würden. Dies kann aber am genannten Ergebnis nichts ändern.
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4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 dStGB rechtskräftig verurteilt. Die Tatbestandsvariante von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b dStGB erfüllt, wer im Strassenverkehr "grob verkehrswidrig und rücksichtslos [...] falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt [...] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". § 315c Abs. 3 Nr. 1 dStGB regelt die Strafandrohung bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr.
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Es kann vor diesem Hintergrund mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er in Deutschland nur wegen einmaligem (grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem) falschem Überholen verurteilt worden ist. Selbst wenn vor diesem Hintergrund nur an den Tatbestand des einmaligen falschen Überholens angeknüpft würde, liesse sich daraus aber, wie im Folgenden ersichtlich wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Jedenfalls sind in die Beurteilung, ob die Widerhandlung, wäre sie in der Schweiz begangen worden, als mittelschwer oder schwer im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG zu qualifizieren ist, sämtliche im Strafbefehl festgestellten Sachverhaltsumstände mit einzubeziehen, die bei Prüfung des Tatbestandes des waghalsigen Überholens nach Art. 90 Abs. 3 SVG relevant sein könnten. Von Bedeutung bei der Beurteilung, ob ein Überholmanöver im Sinne dieser Bestimmung als waghalsig zu qualifizieren ist, sind dabei namentlich besonders hohe bzw. übersetzte Geschwindigkeiten (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 92 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen).
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 210 km/h unterwegs war, lässt sich deshalb auch dann nicht ausblenden, wenn allein auf den Straftatbestand des falschen Überholens abgestellt würde.
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4.3. Das Überholmanöver des Beschwerdeführers wäre, wenn es in der Schweiz ausgeführt worden wäre, mit Blick auf die ausgesprochen hohe Fahrgeschwindigkeit, das deutlich erkennbare Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges und den geringen Seitenabstand zu den beiden Personenwagen ohne Weiteres als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. Auch muss angesichts dieser Tatumstände davon ausgegangen werden, dass er schon allein durch dieses waghalsige Überholen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Daran nichts ändern kann die nach dem deutschen Recht vorgenommene Würdigung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, wonach der Beschwerdeführer die Gefahr bloss fahrlässig verursacht habe. Er hat damit auf jeden Fall eine nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizierende Tat begangen. Ob er sich im Falle, dass die Tat in der Schweiz verübt worden wäre, zusätzlich auch einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG schuldig gemacht hätte, spielt folglich keine Rolle.
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Die weiteren Erfordernisse für einen Entzug des Führersausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 SVG sind unbestrittenermassen erfüllt.
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4.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Dauer des Entzuges des Führerausweises von 18 Monaten unverhältnismässig sein sollte. Dies gilt selbst dann, wenn in der hiervor dargelegten Art und Weise lediglich auf den Tatbestand des waghalsigen Überholens abgestellt würde. Ins Gewicht fällt zunächst, dass das deutsche Fahrverbot von sechs Monaten in der gebotenen Weise angerechnet worden ist (vgl. dazu BGE 129 II 168 E. 6.2 und E. 6.3). Die Vorinstanz hat im Übrigen dargelegt, dass und weshalb das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte verkehrspsychologische Gutachten und eine von ihm absolvierte Verkehrstherapie bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander, beschränkt er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen darauf, seinen vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt zu wiederholen. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
23
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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