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Informationen zum Dokument  BGer 9C_495/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_495/2021 vom 01.10.2021
 
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9C_495/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021 (EE.2021.00014).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
2
dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss postamtlicher Bescheinigung am 29. Juli 2021 versandt, am 30. Juli 2021 zur Abholung gemeldet und dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2021 (am Schalter in 8400 Thalwil) zugestellt wurde,
3
dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 1. August 2021 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 14. September 2021 ablief,
4
dass die der Schweizerischen Post am 15. September 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1.
7
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2.
9
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3.
11
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 1. Oktober 2021
13
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Parrino
16
Der Gerichtsschreiber: Williner
17
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