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Informationen zum Dokument  BGer 8C_519/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_519/2021 vom 04.10.2021
 
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8C_519/2021
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, handelnd durch seine Mutter B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2021 (IV.2021.00091).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. August 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2021,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2021 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
 
in Erwägung,
 
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
3
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
5
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
6
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen einlässlich begründet zur Auffassung gelangte, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für medizinische Massnahmen bezüglich des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 311 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu Recht verneint,
7
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, die eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen,
8
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1.
12
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2.
14
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
15
3.
16
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
17
Luzern, 4. Oktober 2021
18
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
21
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
22
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