BGer 9C_419/2021 | |||
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BGer 9C_419/2021 vom 04.10.2021 | |
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9C_419/2021 |
Urteil vom 4. Oktober 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2021
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(200 21 323 AHV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Juli 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil auf ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers in einer AHV-Beitragsstreitigkeit nicht eingetreten ist, weil dieser auch innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,
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dass das kantonale Gericht in der Verfügung vom 10. Mai 2021, mit welchem es ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtete, darlegte, dass das kantonale Verfahren kostenpflichtig ist und nicht zu den nach Art. 61 ATSG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) kostenlosen Leistungsstreitigkeiten zählt,
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dass sich der Beschwerdeführer mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern ungeachtet der auf den 1. Januar 2021 erfolgten Änderung des ATSG pauschal behauptet, das kantonale Verfahren habe von Bundesrechts wegen kostenfrei zu sein,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Oktober 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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