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Informationen zum Dokument  BGer 1C_442/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_442/2021 vom 05.10.2021
 
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1C_442/2021
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde Wald, Bauausschuss,
 
Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald,
 
vertreten durch RA Peter Kleb.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 24. Juni 2021 (VB.2021.00003).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 ersuchte die A.________ AG das Bundesgericht um Fristerstreckung bis zum 15. September 2021 für die Einreichung einer Beschwerde gegen das bei ihr am 15. Juli 2021 eingegangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2021.
 
Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 teilte das Bundesgericht der A.________ AG mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei und ihrem Gesuch daher nicht entsprochen werden könne. Zudem machte es die Gesuchstellerin auf Art. 46 BGG über den Fristenstillstand aufmerksam.
 
Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reicht die A.________ AG zwei Eingaben an die Gemeinde Wald ein.
 
2.
 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der A.________ AG nach ihren eigenen Angaben am 15. Juli 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist damit auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands, der vom 15. Juli bis zum 15. August gedauert hat (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), abgelaufen.
 
Damit steht fest, dass die A.________ AG innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 eingereicht hat, die den Anforderungen von Art. 42 BGG auch nur annähernd genügt. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Wald, Bauausschuss, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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