BGer 2C_699/2021 | |||
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BGer 2C_699/2021 vom 05.10.2021 | |
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2C_699/2021 |
Urteil vom 5. Oktober 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Überprüfung der Messbeständigkeit von Waagen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. August 2021 (810 21 69).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ war Geschäftsführer der Einzelunternehmung A.________ B.________ mit Sitz in U.________ (BL), die im Januar 2020 aus dem Handelsregister Basel-Landschaft gelöscht wurde. Er betreibt unter anderem Handel mit Edelmetallwaren jeglicher Art, wobei der Ankauf über Ankaufsveranstaltungen in der ganzen Schweiz erfolgt. Im Zeitraum von Januar 2017 bis Frühjahr 2019 versuchte das Amt des Kantons Basel-Landschaft für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vergeblich, mit A.________ einen Termin für die Kontrolle der Messbeständigkeit der von ihm im Edelmetallgeschäft verwendeten Waagen zu vereinbaren. Am 25. Februar 2019 kontrollierte die Fachstelle Messwesen des KIGA unangekündigt eine von A.________ im Rahmen einer Ankaufsveranstaltung in einem Restaurant in V.________ (BL) verwendete Waage (Fabrikat von Mettler Toledo); dabei stellte sie fest, dass das Siegel gebrochen und die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen war. Die Fachstelle führte vor Ort eine Nacheichung durch.
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2. | |
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 forderte das KIGA A.________ unter Strafandrohung auf, alle verwendeten Messmittel bis zum 14. Juni 2019 zu melden und sich diesbezüglich mit dem KIGA in Verbindung zu setzen. A.________ meldete dem KIGA daraufhin eine weitere Waage (Fabrikat von Kern). Um die neu gemeldete Waage in die Kartei aufzunehmen, vereinbarten das KIGA und A.________ ein Treffen am 24. Juni 2019 in V.________. Anlässlich des Termins wurde festgestellt, dass die Waage von Kern eine bis Ende 2019 gültige Werkseichung besass. Eine Nacheichung konnte aufgrund des fehlenden Stromkabels nicht durchgeführt werden.
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Die vom KIGA daraufhin ausgestellte Gebührenrechnung vom 1. Juli 2019 wurde von A.________ trotz zweifacher Mahnung, Betreibungsandrohung und Betreibungsbegehren nicht bezahlt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 4. August 2020 Rechtsvorschlag. Daraufhin erliess das KIGA am 8. Dezember 2020 eine Gebührenverfügung, welche die Rechnung vom 1. Juli 2019 ersetzte, und stellte A.________ einen Betrag von Fr. 338.25 in Rechnung. Die von A.________ gegen die Gebührenverfügung vom 8. Dezember 2020 erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 9. März 2021 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2021).
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3. | |
Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Poststempel) gelangte A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2021 an das Bundesgericht. Da der Eingabe keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden konnte und die Eingabe damit als mangelhaft erschien (Art. 42 BGG), wies das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 14. September 2021 darauf hin, dass gestützt auf die Eingabe vom 13. September 2021 vermutlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne; weil die Beschwerdefrist noch laufe, habe er jedoch Gelegenheit, die Eingabe zu verbessern und sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen.
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4. | |
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht (BGE 140 III 86 E. 2), was dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 14. September 2021 angezeigt worden ist. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers zugegangen. Damit liegt offensichtlich keine Beschwerde vor, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) Genüge tun würde. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. | |
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 4 hiervor) sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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