BGer 1C_464/2021 | |||
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BGer 1C_464/2021 vom 06.10.2021 | |
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1C_464/2021 |
Urteil vom 6. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________, Stadtverwaltung Rorschach, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach,
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2. Mitarbeitende der Stadt Rorschach, Stadtverwaltung Rorschach,
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Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2021 (AK.2021.260-AK und AK.2021.261 (ST.2021.15334)).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Eingabe vom 29. April 2021, welche von seiner Lebensgefährtin B.________ mitunterzeichnet ist, erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Stadtpräsidenten von Rorschach, C.________, und verschiedene Mitarbeitende der Stadt Rorschach wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung etc. Zum einen soll die Elternbeitragsberechnung für die Fremdplatzierung des Sohnes von B.________ falsch gewesen sein, zum andern handle es sich um eine "Gegenanzeige" gegen C.________, der ihn seinerseits wegen Ehrverletzungsdelikten und Drohungen angezeigt habe.
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Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeigen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
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Am 6. Juli 2021 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht.
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Mit Eingabe vom 17. August 2021 beantragen A.________ und B.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Die Sozialen Dienste haben die von B.________ an die Fremdplatzierung ihres Sohnes zu zahlenden Elternbeiträge offenbar auf deren Betreiben hin erheblich reduziert. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Umstand, dass zunächst eine überhöhte Forderung gestellt worden sei, begründe einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der an dieser Angelegenheit beteiligten Mitarbeiter der Sozialen Dienste. Die Anklagekammer hat dazu ausgeführt, B.________ habe diese Vorwürfe bereits am 3. September 2020 gegen andere Personen erhoben. Mit Entscheid vom 11. November 2020 habe sie die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht erteilt. In der Strafanzeige vom 29. April 2021 würden keine neuen bzw. hinreichend konkretisierten Anhaltspunkte vorgebracht, die an ihrer Beurteilung vom 11. November 2020 etwas ändern könnten. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die damalige Beurteilung unzutreffend war bzw. sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zur ursprünglichen Strafanzeige erheblich geändert haben könnte. Es ist (nach wie vor) auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand allein, dass die Sozialen Dienste die von B.________ zu bezahlenden Elternbeiträge zunächst höher ansetzen wollten als sie es schliesslich getan haben, einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeiter der Sozialen Dienste bzw. des Leiters begründen könnte. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet. Zu den weiteren in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen äussern sich die Beschwerdeführer nicht mehr oder jedenfalls nicht substantiell, weshalb sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.
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3.
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Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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