BGer 5A_607/2021 | |||
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BGer 5A_607/2021 vom 06.10.2021 | |
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5A_607/2021 |
Urteil vom 6. Oktober 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (Vorladung zur Pfändung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. Juli 2021 (ABS 21 207 BON).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 hat das Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung in einem Beschwerdeverfahren abgewiesen.
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Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Am 25. August 2021 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Verfügung vom 2. September 2021 hat es ihm Nachfrist bis zum 13. September 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
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In der Folge ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos. Die superprovisorische Anordnung gemäss Verfügung vom 27. Juli 2021 verliert mit dem vorliegenden Entscheid ihre Wirksamkeit.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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