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Informationen zum Dokument  BGer 8C_36/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_36/2021 vom 06.10.2021
 
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8C_36/2021
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
EMPA Dübendorf,
 
Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2020
 
(A-668/2020).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_36/2021 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen hat,
 
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- auch innerhalb der gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG mit Verfügung vom 13. September 2021 gewährten Nachfrist bis zum 24. September 2021 nicht geleistet hat,
 
dass das Bundesgericht daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2021 (Poststempel) nicht eintreten kann (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG),
 
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 300.- zu bezahlen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Oktober 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Heine
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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