BGer 1B_551/2021 | |||
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BGer 1B_551/2021 vom 07.10.2021 | |
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1B_551/2021 |
Urteil vom 7. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 16. Dezember 2020 (SST.2019.217).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 die Anträge des amtlichen Verteidigers von A.________ auf Entlassung aus dem Amt sowie von A.________ auf Wechsel des amtlichen Verteidigers ab und erstreckte die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort bis 8. Januar 2021. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde in Strafsachen und ersuchte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Verschiebung der auf den 20. Oktober 2021 angesetzten Verhandlung.
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2. | |
Der Beschwerdeführer stellt gegen Bundesrichter Kneubühler und Bundesrichter, die bereits gegen ihn entschieden hätten, sowie Bundesrichter aus den Kantonen Zürich, Bern und Aargau ein Ausstandsgesuch. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrere Male mitgeteilt, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist. Ebenso unzulässig ist das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Aargau und Zürich richtet. Auch darauf ist nicht einzutreten.
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3. | |
Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung nach eigenen Angaben am 31. Dezember 2020 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist somit längstens abgelaufen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Als Beweis reicht er hiezu zwei ärztliche Zeugnisse vom 21. Januar 2019 und 19. Mai 2019 sowie ein Laborblatt vom März 2021 ein. Ein neueres ärztliches Zeugnis stellt er in Aussicht, legt aber nicht dar, weshalb er ein solches nicht bereits mit seiner Eingabe vom 5. Oktober 2021 einreichen konnte. Damit vermag er nicht ansatzweise zu belegen, weshalb er während acht Monate nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine entsprechende Eingabe einzureichen oder sich um eine Vertretung zu bemühen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne denn auch zwei Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht hat (am 17. März 2021 im Verfahren 1B_135/2021 und am 26. April 2021 im Verfahren 5A_322/2021). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen.
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Da das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde infolge Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
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4. | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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4.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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6.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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