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Informationen zum Dokument  BGer 1C_486/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_486/2021 vom 07.10.2021
 
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1C_486/2021
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
 
Baukommission der Stadt Solothurn,
 
Baselstrasse 7, 4500 Solothurn, vertreten durch den Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, Postfach, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung / Neubau Hauptsitz VEBO Solothurn,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2021 (VWBES.2021.257).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 16. März 2021 erteilte die Baukommission der Stadt Solothurn der B.________ die Baubewilligung für den Neubau ihres Hauptsitzes auf der Parzelle GB Nr. 5029 in Solothurn. Auf die Einsprache von A.________ trat sie nicht ein mit der Begründung, ihm fehle die Einsprachebefugnis.
 
Am 24. Juni 2021 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) die Beschwerde von A.________ gegen die Baubewilligung ab.
 
Am 29. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ gegen diese Verfügung des BJD erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 26. August 2021, ergänzt durch eine solche vom 9. September 2021, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts, sinngemäss mit dem Antrag, ihn und die Baubewilligung aufzuheben.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Das Verwaltungsgericht hat das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der (zutreffenden) Begründung geschützt, die Einspracheberechtigung setze (u.a.) eine bestimmte Beziehungsnähe zur Streitsache voraus. In der Praxis werde bei Einsprachen durch Nachbarn verlangt, dass deren Liegenschaft nicht mehr als 100 m vom Baugrundstück entfernt sei. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei rund 650 m vom Baugrundstück entfernt und liege damit weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Es seien weder Gründe dargetan noch ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer trotz dieser grossen Entfernung zur Einsprache berechtigt sein könnte.
 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander sondern bringt vielmehr im Wesentlichen bloss seine Auffassung vor, dass dieser Neubau, den "kein Mensch brauche", in verschiedenster Hinsicht widerrechtlich sei. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Baukommission der Stadt Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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