BGer 4A_489/2021 | |||
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BGer 4A_489/2021 vom 11.10.2021 | |
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4A_489/2021 |
Urteil vom 11. Oktober 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Hischier, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung aus Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 4. August 2021 (ZK2 20 26).
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführerin) beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Klage ein, mit der sie verlangte, die Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin) sei zu verurteilen, ihr Fr. 19'937.-- nebst Zins zu bezahlen. Sie machte geltend, ihr sei missbräuchlich gekündigt worden.
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Mit Urteil vom 12. März 2020 wies das Regionalgericht die Klage ab.
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Dagegen erhob A.________ sowohl Berufung als auch Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses erklärte, die Berufung sei das zulässige Rechtsmittel, und wies diese mit Urteil vom 4. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 15. September 2021 hat A.________ erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde anzufechten.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
Auf das Rechtsmittel ist von vornherein nicht einzutreten, soweit es sich nicht gegen das kantonsgerichtliche Urteil richtet, was namentlich auf die in der Beschwerde geübte Kritik an der erstinstanzlichen Verfahrensführung zutrifft (vgl. Art. 75 BGG).
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3. | |
3.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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3.2. Die Beschwerdeführerin verfehlt die eben dargestellten Begründungsanforderungen. Sie unterbreitet dem Bundesgericht frei ihre eigene Sicht der Ereignisse, ohne sich auch nur ansatzweise auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil stützen zu können. Hinreichende Sachverhaltsrügen werden nicht erhoben. Im Übrigen werden in der Beschwerde zwar verschiedene Gesetzesbestimmungen genannt, doch zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachen auf, inwiefern diese verletzt sein sollten. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
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4. | |
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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